Rechtssatz RS0075180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075180
Entscheidungsdatum
11.02.2010
Rechtssatz
Zweck der Verbotsnorm ist es, den Pfandbesteller davor zu schützen, dass er sich in dem Vertrauen, er werde seine Schuld begleichen oder seine Verbindlichkeiten klaglos erfüllen können, zur Aufgabe eines die Forderung des Gläubigers (meist) übersteigenden Vermögenswertes verpflichte. Der Verfallsvertrag ist nämlich seinem Wesen nach ein bedingter, wird er doch unter der Bedingung geschlossen, dass der Gläubiger nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird. Gerade in dieser Bedingung liegt die eigentümliche Gefahr dieses Vertrages begründet, und von ihr allein aus ist das Verbot des Vertrages zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 584/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 584/95
Veröff: SZ 68/199
- 6 Ob 183/05p
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 183/05p
Auch; Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog §1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T1)
- 5 Ob 139/08i
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 139/08i
nur: Zweck der Verbotsnorm ist es, den Pfandbesteller davor zu schützen, dass er sich in dem Vertrauen, er werde seine Schuld begleichen oder seine Verbindlichkeiten klaglos erfüllen können, zur Aufgabe eines die Forderung des Gläubigers (meist) übersteigenden Vermögenswertes verpflichte. (T2)
- 5 Ob 258/09s
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 258/09s
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075180
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0040OB00584_9500000_003