Die Revision ist wegen Erheblichkeit der Rechtsfrage zur Anwendbarkeit des § 1371 ABGB zulässig und auch berechtigt.Die Revision ist wegen Erheblichkeit der Rechtsfrage zur Anwendbarkeit des Paragraph 1371, ABGB zulässig und auch berechtigt.
Nach § 1371 ABGB sind alle der Natur des Pfand- und Darlehensvertrags entgegenstehende Bedingungen und Nebenverträge ungültig; dahin gehört insbesondere die Verabredung, dass nach der Verfallszeit der Schuldforderung das Pfandstück dem Gläubiger zufalle (sog „Verfallsklausel"). Schutzzweck ist es, den Schuldner vor dem Verlust des ganzen, meist wertvolleren Pfandes zu bewahren, den er beim Abschluss des Vertrags zu vermeiden hoffte (SZ 68/199; Hofmann in Rummel3 II/3 § 1371 ABGB Rz 3).Nach Paragraph 1371, ABGB sind alle der Natur des Pfand- und Darlehensvertrags entgegenstehende Bedingungen und Nebenverträge ungültig; dahin gehört insbesondere die Verabredung, dass nach der Verfallszeit der Schuldforderung das Pfandstück dem Gläubiger zufalle (sog „Verfallsklausel"). Schutzzweck ist es, den Schuldner vor dem Verlust des ganzen, meist wertvolleren Pfandes zu bewahren, den er beim Abschluss des Vertrags zu vermeiden hoffte (SZ 68/199; Hofmann in Rummel3 II/3 Paragraph 1371, ABGB Rz 3).
Das Berufungsgericht begründete seine Ansicht über die Unanwendbarkeit des § 1371 ABGB im Wesentlichen nur damit, dass hier kein Pfandvertrag (§ 1368 ABGB) geschlossen worden sei. Diese Begründung greift zu kurz, weil Verfallsklauseln nach Lehre und Rechtsprechung auch bei anderen Sicherungsgeschäften analog § 1371 ABGB als unzulässig qualifiziert werden, insbesondere bei der Sicherungsübereignung und der Sicherungsabtretung (SZ 24/303; SZ 46/24; 4 Ob 274/99f; RIS-Justiz RS0032409; Hofmann in Rummel aaO Rz 1; Koziol/Welser, Bürgerl Recht12 I 368) oder bei der Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung (5 Ob 295/01w = SZ 2002/2). Das Verbot der Verfallsklausel ist auf einen nicht dinglich gesicherten Gläubiger analog anzuwenden (SZ 68/199; Hofmann aaO). Diesen Fällen kommt die hier gewählte Vertragskonstruktion durchaus nahe (Sicherungsabtretung der Mietrechte; Verpfändung der Geschäftseinrichtung). Entscheidend ist auch hier der bereits oben erwähnte Rechtschutzgedanke, dass der Schuldner vor dem Verlust des ganzen, meist wertvolleren Sicherungsobjektes zu bewahren ist, den er beim Abschluss des Vertrags zu vermeiden hoffte.Das Berufungsgericht begründete seine Ansicht über die Unanwendbarkeit des Paragraph 1371, ABGB im Wesentlichen nur damit, dass hier kein Pfandvertrag (Paragraph 1368, ABGB) geschlossen worden sei. Diese Begründung greift zu kurz, weil Verfallsklauseln nach Lehre und Rechtsprechung auch bei anderen Sicherungsgeschäften analog Paragraph 1371, ABGB als unzulässig qualifiziert werden, insbesondere bei der Sicherungsübereignung und der Sicherungsabtretung (SZ 24/303; SZ 46/24; 4 Ob 274/99f; RIS-Justiz RS0032409; Hofmann in Rummel aaO Rz 1; Koziol/Welser, Bürgerl Recht12 römisch eins 368) oder bei der Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung (5 Ob 295/01w = SZ 2002/2). Das Verbot der Verfallsklausel ist auf einen nicht dinglich gesicherten Gläubiger analog anzuwenden (SZ 68/199; Hofmann aaO). Diesen Fällen kommt die hier gewählte Vertragskonstruktion durchaus nahe (Sicherungsabtretung der Mietrechte; Verpfändung der Geschäftseinrichtung). Entscheidend ist auch hier der bereits oben erwähnte Rechtschutzgedanke, dass der Schuldner vor dem Verlust des ganzen, meist wertvolleren Sicherungsobjektes zu bewahren ist, den er beim Abschluss des Vertrags zu vermeiden hoffte.
Entgegen der schon vom Erstgericht vertretenen und nun in der Revisionsbeantwortung vom Kläger vorgetragenen Ansicht ist § 1371 ABGB hier nicht schon deshalb unanwendbar, weil Gesellschafter eine Vereinbarung über das weitere Schicksal der gemeinsamen Sache getroffen haben und der „Revisionsgegner" (gemeint aber: der Kläger) weder Pfandgläubiger noch Darlehensgeber sondern eben Gesellschafter ist. Entscheidend ist der Sicherungszweck, der mangels entgegenstehender Parteibehauptungen unzweifelhaft schon aus der geschlossenen Vereinbarung ableitbar ist. Auch in der zitierten Entscheidung SZ 68/199 ging es um eine Auseinandersetzung unter Gesellschaftern. Die Erwerber von Geschäftsanteilen hatten mangels anderer finanzieller Möglichkeiten zur Absicherung der Abtretenden diesen den Erwerb einer Liegenschaft um einen vorbestimmten Kaufpreis angeboten. Der Oberste Gerichtshof gelangte zum Ergebnis, dass das Verbot der Verfallsklausel nach § 1371 ABGB auch auf eine entsprechende Vereinbarung mit einem dinglich nicht gesicherten Gläubiger analog anzuwenden sei, weil die Interessenlage der Beteiligten die Gleiche sei. Das Verfallsverbot sei ein allgemeines Prinzip der Rechtsordnung. Es liege keine planwidrige Gesetzeslücke vor. § 1371 ABGB setze nicht voraus, dass der Gläubiger schon Verfügungsmacht über den zur Sicherung dienenden Gegenstand haben müsse, andernfalls könnte das Verbot der Verfallsnorm ohne weiteres leicht umgangen werden. Dieser rechtlichen Beurteilung ist auch hier zu folgen und der Revision der Beklagten daher stattzugeben.Entgegen der schon vom Erstgericht vertretenen und nun in der Revisionsbeantwortung vom Kläger vorgetragenen Ansicht ist Paragraph 1371, ABGB hier nicht schon deshalb unanwendbar, weil Gesellschafter eine Vereinbarung über das weitere Schicksal der gemeinsamen Sache getroffen haben und der „Revisionsgegner" (gemeint aber: der Kläger) weder Pfandgläubiger noch Darlehensgeber sondern eben Gesellschafter ist. Entscheidend ist der Sicherungszweck, der mangels entgegenstehender Parteibehauptungen unzweifelhaft schon aus der geschlossenen Vereinbarung ableitbar ist. Auch in der zitierten Entscheidung SZ 68/199 ging es um eine Auseinandersetzung unter Gesellschaftern. Die Erwerber von Geschäftsanteilen hatten mangels anderer finanzieller Möglichkeiten zur Absicherung der Abtretenden diesen den Erwerb einer Liegenschaft um einen vorbestimmten Kaufpreis angeboten. Der Oberste Gerichtshof gelangte zum Ergebnis, dass das Verbot der Verfallsklausel nach Paragraph 1371, ABGB auch auf eine entsprechende Vereinbarung mit einem dinglich nicht gesicherten Gläubiger analog anzuwenden sei, weil die Interessenlage der Beteiligten die Gleiche sei. Das Verfallsverbot sei ein allgemeines Prinzip der Rechtsordnung. Es liege keine planwidrige Gesetzeslücke vor. Paragraph 1371, ABGB setze nicht voraus, dass der Gläubiger schon Verfügungsmacht über den zur Sicherung dienenden Gegenstand haben müsse, andernfalls könnte das Verbot der Verfallsnorm ohne weiteres leicht umgangen werden. Dieser rechtlichen Beurteilung ist auch hier zu folgen und der Revision der Beklagten daher stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, diejenige über die Kosten der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO. Für die Revision gebührt - anders als für die Berufung (§ 23 Abs 9 RATG) - nicht der dreifache Einheitssatz.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, diejenige über die Kosten der Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Für die Revision gebührt - anders als für die Berufung (Paragraph 23, Absatz 9, RATG) - nicht der dreifache Einheitssatz.