Rechtssatz RS0075157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075157
Entscheidungsdatum
03.11.2005
Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 1371 ABGB setzt nicht voraus, daß der Gläubiger schon Verfügungsmacht über den zur Sicherung dienenden Gegenstand hat. Das Verbot der Verfallsklausel gilt insbesondere auch für Hypotheken - also besitzlose Pfandrechte - (SZ 4/114; SZ 6/31; SZ 23/40).Die Anwendbarkeit des Paragraph 1371, ABGB setzt nicht voraus, daß der Gläubiger schon Verfügungsmacht über den zur Sicherung dienenden Gegenstand hat. Das Verbot der Verfallsklausel gilt insbesondere auch für Hypotheken - also besitzlose Pfandrechte - (SZ 4/114; SZ 6/31; SZ 23/40).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 584/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 584/95
Veröff: SZ 68/199
- 6 Ob 183/05p
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 183/05p
Vgl auch; Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog §1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075157
Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0040OB00584_9500000_001