Rechtssatz RS0032415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032415
Geschäftszahl
8Ob335/62 (8Ob336/62); 8Ob296/64; 4Ob584/95; 6Ob183/05p
Entscheidungsdatum
03.11.2005
Rechtssatz
Ein durch Nichtzahlung der Darlehensschuld bedingter Liegenschaftsverkauf um den Schuldbetrag ist nach § 1371 ABGB ungültig.Ein durch Nichtzahlung der Darlehensschuld bedingter Liegenschaftsverkauf um den Schuldbetrag ist nach Paragraph 1371, ABGB ungültig.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 335/62
Entscheidungstext OGH 04.12.1962 8 Ob 335/62
Veröff: SZ 35/129
- 8 Ob 296/64
Entscheidungstext OGH 20.10.1964 8 Ob 296/64
- 4 Ob 584/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 584/95
Auch; Beisatz: Das Verbot der Verfallsklausel ist auf eine entsprechende Vereinbarung mit einem nicht dinglich gesicherten Gläubiger des Eigentümers analog anzuwenden, weil die Interessenlage der Beteiligten die gleiche ist. Ansonsten könnte das Verbot der Verfallsnorm ohne weiteres umgangen werden. (T1) Veröff: SZ 68/199
- 6 Ob 183/05p
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 183/05p
Auch; Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog §1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0032415
Dokumentnummer
JJR_19621204_OGH0002_0080OB00335_6200000_001