Rechtssatz RS0075186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075186
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
Das Verbot des § 1371 ABGB gilt auch dann, wenn im Einzelfall der Wert des Pfandes nicht höher ist als die Schuld. Nach Eintritt der Fälligkeit getroffene Vereinbarungen im Sinn des § 1371 ABGB sind gültig. Das Verbot der Verfallsklausel ist auf eine entsprechende Vereinbarung mit einem nicht dinglich gesicherten Gläubiger analog anzuwenden, weil die Interessenlage der Beteiligten die gleiche ist.Das Verbot des Paragraph 1371, ABGB gilt auch dann, wenn im Einzelfall der Wert des Pfandes nicht höher ist als die Schuld. Nach Eintritt der Fälligkeit getroffene Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 1371, ABGB sind gültig. Das Verbot der Verfallsklausel ist auf eine entsprechende Vereinbarung mit einem nicht dinglich gesicherten Gläubiger analog anzuwenden, weil die Interessenlage der Beteiligten die gleiche ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 584/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 584/95
Veröff: SZ 68/199
- 6 Ob 183/05p
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 183/05p
Vgl auch; Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog § 1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T1)
- 3 Ob 208/16h
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 208/16h
Auch; Beisatz: Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. (T2)
Bem: Beisatz nunmehr RS0131098. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075186
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0040OB00584_9500000_004