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Rechtssatz RS0075186×

Rechtssatz RS0075186

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075186

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Rechtssatz

Das Verbot des Paragraph 1371, ABGB gilt auch dann, wenn im Einzelfall der Wert des Pfandes nicht höher ist als die Schuld. Nach Eintritt der Fälligkeit getroffene Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 1371, ABGB sind gültig. Das Verbot der Verfallsklausel ist auf eine entsprechende Vereinbarung mit einem nicht dinglich gesicherten Gläubiger analog anzuwenden, weil die Interessenlage der Beteiligten die gleiche ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 584/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 584/95
    Veröff: SZ 68/199
  • 6 Ob 183/05p
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 183/05p
    Vgl auch; Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog § 1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T1)
  • 3 Ob 208/16h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 208/16h
    Auch; Beisatz: Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. (T2)
    Bem: Beisatz nunmehr RS0131098. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075186

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Dokumentnummer

JJR_19951024_OGH0002_0040OB00584_9500000_004