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Rechtssatz RS0032399×

Rechtssatz RS0032399

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032399

Geschäftszahl

3Ob444/49; 4Ob584/95

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 1371, ABGB gelten auch dann, wenn eine Liegenschaft verpfändet wird. Wurde im Darlehensvertrag vereinbart, daß der Gläubiger bei Fälligkeit des Darlehens die verpfändete Liegenschaft zu einem im voraus bestimmten Preis veräußern darf, so ist der Vertrag auch dann nichtig, wenn der Preis angemessen ist oder wenn er der Überprüfung durch die Preisbehörde unterlag.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 444/49
    Entscheidungstext OGH 22.02.1950 3 Ob 444/49
    Veröff: SZ 23/40
  • 4 Ob 584/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 584/95
    Auch; nur: Die Bestimmungen des § 1371 ABGB gelten auch dann, wenn eine Liegenschaft verpfändet wird. Wurde im Darlehensvertrag vereinbart, daß der Gläubiger bei Fälligkeit des Darlehens die verpfändete Liegenschaft zu einem im voraus bestimmten Preis veräußern darf, so ist der Vertrag auch dann nichtig, wenn der Preis angemessen ist. (T1) Beisatz: Das Verbot der Verfallsklausel gilt auch, wenn im Einzelfall der Wert des Pfandes nicht höher ist als die Schuld. (T1) Veröff: SZ 68/199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0032399

Dokumentnummer

JJR_19500222_OGH0002_0030OB00444_4900000_001