Rechtssatz RS0032399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032399
Entscheidungsdatum
24.10.1995
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 1371 ABGB gelten auch dann, wenn eine Liegenschaft verpfändet wird. Wurde im Darlehensvertrag vereinbart, daß der Gläubiger bei Fälligkeit des Darlehens die verpfändete Liegenschaft zu einem im voraus bestimmten Preis veräußern darf, so ist der Vertrag auch dann nichtig, wenn der Preis angemessen ist oder wenn er der Überprüfung durch die Preisbehörde unterlag.Die Bestimmungen des Paragraph 1371, ABGB gelten auch dann, wenn eine Liegenschaft verpfändet wird. Wurde im Darlehensvertrag vereinbart, daß der Gläubiger bei Fälligkeit des Darlehens die verpfändete Liegenschaft zu einem im voraus bestimmten Preis veräußern darf, so ist der Vertrag auch dann nichtig, wenn der Preis angemessen ist oder wenn er der Überprüfung durch die Preisbehörde unterlag.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 444/49
Entscheidungstext OGH 22.02.1950 3 Ob 444/49
Veröff: SZ 23/40
- 4 Ob 584/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 584/95
Auch; nur: Die Bestimmungen des § 1371 ABGB gelten auch dann, wenn eine Liegenschaft verpfändet wird. Wurde im Darlehensvertrag vereinbart, daß der Gläubiger bei Fälligkeit des Darlehens die verpfändete Liegenschaft zu einem im voraus bestimmten Preis veräußern darf, so ist der Vertrag auch dann nichtig, wenn der Preis angemessen ist. (T1) Beisatz: Das Verbot der Verfallsklausel gilt auch, wenn im Einzelfall der Wert des Pfandes nicht höher ist als die Schuld. (T1) Veröff: SZ 68/199
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0032399
Dokumentnummer
JJR_19500222_OGH0002_0030OB00444_4900000_001