Aus den Entscheidungsgründen:
Den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erblickt die Revision darin, daß das Berufungsgericht dem Klagebegehren stattgab, obgleich es den in der Klage geltend gemachten Klagegrund nach § 871 ABGB. nicht als begrundet ansah, indem sie die Rechtsansicht vertritt, daß das Berufungsgericht nicht berechtigt sei, einen anderen Klagegrund (nach § 1371 ABGB.) an dessen Stelle zu setzen, überdies aber die Voraussetzungen nach § 1371 ABGB. nicht vorlägen, weil in der vom Kläger der Volksbank X erteilten Verkaufsvollmacht ein Preis nicht genannt sei. Es sei nach dem Gesetze weder die Erteilung einer Verkaufsvollmacht noch die Bestimmung eines Mindestlimits, das nicht unter dem Einheitswert der Liegenschaft liege, verboten. Überdies unterlägen nach der Verordnung vom 7. Juli 1942, DRGBl. I S. 451, und der Preisregelungsverordnung 1948, BGBl. 1949, Nr. 8, Kaufverträge über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke der Überprüfung durch die Preisbehörde, so daß die Gefahr einer Übervorteilung des Eigentümers ausgeschlossen sei.Den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erblickt die Revision darin, daß das Berufungsgericht dem Klagebegehren stattgab, obgleich es den in der Klage geltend gemachten Klagegrund nach Paragraph 871, ABGB. nicht als begrundet ansah, indem sie die Rechtsansicht vertritt, daß das Berufungsgericht nicht berechtigt sei, einen anderen Klagegrund (nach Paragraph 1371, ABGB.) an dessen Stelle zu setzen, überdies aber die Voraussetzungen nach Paragraph 1371, ABGB. nicht vorlägen, weil in der vom Kläger der Volksbank römisch zehn erteilten Verkaufsvollmacht ein Preis nicht genannt sei. Es sei nach dem Gesetze weder die Erteilung einer Verkaufsvollmacht noch die Bestimmung eines Mindestlimits, das nicht unter dem Einheitswert der Liegenschaft liege, verboten. Überdies unterlägen nach der Verordnung vom 7. Juli 1942, DRGBl. römisch eins S. 451, und der Preisregelungsverordnung 1948, Bundesgesetzblatt 1949, Nr. 8, Kaufverträge über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke der Überprüfung durch die Preisbehörde, so daß die Gefahr einer Übervorteilung des Eigentümers ausgeschlossen sei.
Die Revision ist nicht begrundet.
Die Vorschrift des § 1371 ABGB. ist eindeutig und in der Rechtsprechung immer in dem Sinne ausgelegt worden, daß die Nebenabrede des Verkaufes des verpfändeten Gegenstandes dann ungültig ist, wenn ein bestimmter Preis vereinbart ist. Es wurde nun im Verfahren niemals bestritten, daß gleichzeitig mit der Ermächtigung zum Verkaufe der Liegenschaften durch die Volksbank im Falle der nicht rechtzeitigen Rückzahlung des Darlehens auch die Bestimmung des für den Verkauf in Betracht kommenden Preises von 240.000 S besprochen und festgesetzt wurde. Es ist gleichgültig, ob dieser Betrag angemessen ist oder nicht, ob er einer Überprüfung durch die Preisbehörde unterlag oder unabhängig davon festgesetzt wurde. Die Tatsache des festgesetzten Preises allein macht die Nebenabrede ungültig. Diese Tatsachen wurden bereits in der Klagserzählung angeführt. Das Klagebegehren lautet auf Ungültigerklärung des abgeschlossenen Kaufvertrages. Wenn sich auch die Klage anscheinend nur auf die Bestimmung des § 871 ABGB. stützte, so war doch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes das gesamte Klagevorbringen und somit waren auch die Ausführungen zu berücksichtigen, aus denen sich ergibt, daß der Kaufvertrag auf Grund einer ungültigen Ermächtigung abgeschlossen worden ist.Die Vorschrift des Paragraph 1371, ABGB. ist eindeutig und in der Rechtsprechung immer in dem Sinne ausgelegt worden, daß die Nebenabrede des Verkaufes des verpfändeten Gegenstandes dann ungültig ist, wenn ein bestimmter Preis vereinbart ist. Es wurde nun im Verfahren niemals bestritten, daß gleichzeitig mit der Ermächtigung zum Verkaufe der Liegenschaften durch die Volksbank im Falle der nicht rechtzeitigen Rückzahlung des Darlehens auch die Bestimmung des für den Verkauf in Betracht kommenden Preises von 240.000 S besprochen und festgesetzt wurde. Es ist gleichgültig, ob dieser Betrag angemessen ist oder nicht, ob er einer Überprüfung durch die Preisbehörde unterlag oder unabhängig davon festgesetzt wurde. Die Tatsache des festgesetzten Preises allein macht die Nebenabrede ungültig. Diese Tatsachen wurden bereits in der Klagserzählung angeführt. Das Klagebegehren lautet auf Ungültigerklärung des abgeschlossenen Kaufvertrages. Wenn sich auch die Klage anscheinend nur auf die Bestimmung des Paragraph 871, ABGB. stützte, so war doch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes das gesamte Klagevorbringen und somit waren auch die Ausführungen zu berücksichtigen, aus denen sich ergibt, daß der Kaufvertrag auf Grund einer ungültigen Ermächtigung abgeschlossen worden ist.
Das Berufungsgericht änderte sonach nicht eigenmächtig den Klagegrund, sondern folgte nur der Darstellung des Klägers in seiner Klage, wenn es auf Grund des Klagevorbringens die Voraussetzungen nach § 1371 ABGB. als gegeben ansah.Das Berufungsgericht änderte sonach nicht eigenmächtig den Klagegrund, sondern folgte nur der Darstellung des Klägers in seiner Klage, wenn es auf Grund des Klagevorbringens die Voraussetzungen nach Paragraph 1371, ABGB. als gegeben ansah.
Das Berufungsgericht hat aber auch festgestellt, daß der Beklagte in seiner Klagebeantwortung zugegeben hat, von den Abmachungen des Klägers mit der Volksbank X. Kenntnis gehabt zu haben, so daß er sich nicht darauf berufen könne, daß er in Unkenntnis des die Ungültigkeit der Verkaufsvollmacht der Volksbank X. begrundenden Sachverhaltes den Kauf abgeschlossen habe.Das Berufungsgericht hat aber auch festgestellt, daß der Beklagte in seiner Klagebeantwortung zugegeben hat, von den Abmachungen des Klägers mit der Volksbank römisch zehn. Kenntnis gehabt zu haben, so daß er sich nicht darauf berufen könne, daß er in Unkenntnis des die Ungültigkeit der Verkaufsvollmacht der Volksbank römisch zehn. begrundenden Sachverhaltes den Kauf abgeschlossen habe.
Damit ergibt sich auch, daß der auf Grund einer ungültigen Ermächtigung mit dem Beklagten namens des Klägers durch die Volksbank X. abgeschlossene Kaufvertrag ungültig ist und der Beklagte, der guten Glauben nicht behaupten kann, diese Tatsachen gegen sich wirken lassen muß.Damit ergibt sich auch, daß der auf Grund einer ungültigen Ermächtigung mit dem Beklagten namens des Klägers durch die Volksbank römisch zehn. abgeschlossene Kaufvertrag ungültig ist und der Beklagte, der guten Glauben nicht behaupten kann, diese Tatsachen gegen sich wirken lassen muß.