Rechtssatz RS0032481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032481
Entscheidungsdatum
31.05.1978
Rechtssatz
Wie Wirksamkeit des Abfindungsvergleiches tritt bereits mit der Übernahme der Abfindungserklärung durch den Versicherer ein und ist nicht von der Kenntnisnahme der Annahme durch den Schadensreferenten abhängig. Der bereits wirksam gewordene Abfindungsvergleich kann nur durch einen Aufhebungsvertrag (contrarius consensus) beseitigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032481
Dokumentnummer
JJR_19780531_OGH0002_0080OB00078_7800000_001