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Rechtssatz RS0032558

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032558

Geschäftszahl

8Ob590/84

Entscheidungsdatum

13.12.1984

Rechtssatz

Klagt der Zedent eine bereits abgetretene Forderung gegen den Schuldner ein und zieht er dann in der Folge die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, so kann sich daraus ein gegen den Zessionar wirkendes Prozeßhindernis nicht ergehende Sachurteil, das nur auf Abweisung des Klagebegehrens (wegen mangelnder Aktivlegitimation des Zedenten) lauten könnte, die klageweise Geltendmachung der abgetretenen Forderung durch den Zessionar gegen den Schuldner nicht verhindert könnte. Die gleichen Überlegungen müssen aber dann gelten, wenn der Zedent seine Forderung gegen den Schuldner erst während eines gegen diesen anhängig gemachten Rechtsstreites abtritt und dann die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzieht. Dies gilt in gleicher Weise für das Vorliegen jeder Vollzession, mag es sich um eine offene oder eine stille Zession handeln.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 590/84
    Entscheidungstext OGH 13.12.1984 8 Ob 590/84
    Veröff: JBl 1985,752 = SZ 57/204

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032558

Dokumentnummer

JJR_19841213_OGH0002_0080OB00590_8400000_001