Rechtssatz RS0032570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032570
Entscheidungsdatum
19.11.2019
Rechtssatz
Die Abtretung als solche ist ein formloser Konsensualvertrag, der jedoch als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. Die Zession ist daher im allgemeinen an keine Form gebunden; die Einhaltung von Formvorschriften kann aber dann notwendig sein, wenn das Grundgeschäft formbedürftig ist, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH stehenden Vereinbarungen bedürfen hingegen keines Notariatsaktes.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 532/89
Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 532/89
- 1 Ob 274/02d
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 274/02d
nur: Die Abtretung als solche ist ein formloser Konsensualvertrag, der jedoch als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. Die Zession ist daher im allgemeinen an keine Form gebunden; die Einhaltung von Formvorschriften kann aber dann notwendig sein, wenn das Grundgeschäft formbedürftig ist. (T1)
- 5 Ob 39/06f
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 39/06f
Auch; nur: Die Abtretung als solche ist ein formloser Konsensualvertrag, der jedoch als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. (T2)
- 5 Ob 71/12w
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 71/12w
Auch; Beisatz: Die Abtretung (Zession) ist ein formloser Konsensualvertrag, dessen Zustandekommen die Erklärung der Forderungsübertragung durch den Altgläubiger und deren Annahme durch den Neugläubiger erfordert. (T3); Beisatz: Diese Anforderungen gelten auch für die Abtretung nach § 18 Abs 2 Satz 1 WEG 2002. (T4)
- 6 Ob 115/18g
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 115/18g
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 10 Ob 70/19w
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 Ob 70/19w
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0032570
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_0040OB00532_8900000_001