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Rechtssatz RS0032570×

Rechtssatz RS0032570

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032570

Entscheidungsdatum

19.11.2019

Rechtssatz

Die Abtretung als solche ist ein formloser Konsensualvertrag, der jedoch als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. Die Zession ist daher im allgemeinen an keine Form gebunden; die Einhaltung von Formvorschriften kann aber dann notwendig sein, wenn das Grundgeschäft formbedürftig ist, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH stehenden Vereinbarungen bedürfen hingegen keines Notariatsaktes.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 532/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 532/89
  • 1 Ob 274/02d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 274/02d
    nur: Die Abtretung als solche ist ein formloser Konsensualvertrag, der jedoch als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. Die Zession ist daher im allgemeinen an keine Form gebunden; die Einhaltung von Formvorschriften kann aber dann notwendig sein, wenn das Grundgeschäft formbedürftig ist. (T1)
  • 5 Ob 39/06f
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 39/06f
    Auch; nur: Die Abtretung als solche ist ein formloser Konsensualvertrag, der jedoch als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. (T2)
  • 5 Ob 71/12w
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 71/12w
    Auch; Beisatz: Die Abtretung (Zession) ist ein formloser Konsensualvertrag, dessen Zustandekommen die Erklärung der Forderungsübertragung durch den Altgläubiger und deren Annahme durch den Neugläubiger erfordert. (T3); Beisatz: Diese Anforderungen gelten auch für die Abtretung nach § 18 Abs 2 Satz 1 WEG 2002. (T4)
  • 6 Ob 115/18g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 115/18g
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 10 Ob 70/19w
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 Ob 70/19w
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0032570

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Dokumentnummer

JJR_19890509_OGH0002_0040OB00532_8900000_001