Rechtssatz RS0032703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032703
Entscheidungsdatum
27.05.1998
Rechtssatz
Von dem Eintritt des Vertragsübernehmers in die Rechtsstellung der ausscheidenden Vertragspartei können einzelne Rechte und Pflichten ausgenommen werden; die gewillkürte Vertragsübernahme kann auch schon fällig gewordene Forderungen und Schulden miteinschließen; der Umfang der Vertragsübernahme im einzelnen ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf die der Vertragsübernahme zugrundeliegenden Kausalabreden Bedacht zu nehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032703
Dokumentnummer
JJR_19840228_OGH0002_0050OB00512_8400000_002