Die Revision ist zufolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Begehrens von Umsatzsteuer aus den Zinsen zulässig; nur in diesem Umfang ist sie auch berechtigt.
Der durch das 3.WÄG aufgehobene § 12 Abs 3 MRG aF ist mangels gegenteiliger Übergangsvorschrift weiterhin auf alle Unternehmensveräußerungen vor dem 1.3.1994 anzuwenden, gleichgültig, wann diese entdeckt oder angezeigt worden sind (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 11 zu § 12 MRG und Rz 3 zu § 12a MRG; WoBl 1997/5, zust Vonkilch). § 12 Abs 3 MRG aF lautete:Der durch das 3.WÄG aufgehobene Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF ist mangels gegenteiliger Übergangsvorschrift weiterhin auf alle Unternehmensveräußerungen vor dem 1.3.1994 anzuwenden, gleichgültig, wann diese entdeckt oder angezeigt worden sind (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 11 zu Paragraph 12, MRG und Rz 3 zu Paragraph 12 a, MRG; WoBl 1997/5, zust Vonkilch). Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF lautete:
"Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen und führt der Erwerber das erworbene Unternehmen im Mietgegenstand weiter, so gehen die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Erwerber des Unternehmens über. Der bisherige Hauptmieter sowie der Erwerber des Unternehmens und der Hauptmietrechte sind verpflichtet, dem Vermieter den Übergang der Hauptmietrechte unverzüglich anzuzeigen. Ist der bisherige Hauptmietzins niederer als der angemessene Hauptmietzins, so kann der Vermieter vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Mietrechtsübergang begehren; stellt der Vermieter ein solches Begehren, so hat der Übernehmer des Unternehmens und des Mietrechtes den für den Mietgegenstand angemessenen Hauptmietzins ab dem auf den Zugang des Erhöhungsbegehrens folgenden Zinstermin zu entrichten."
Unstrittig ist, daß auf die Gesellschaft durch den Erwerb und die Fortführung des Unternehmens aufgrund des Kaufvertrages vom 3.7.1991 per 1.9.1991 die Hauptmietrechte F***** am Mietgegenstand ***** Wien, B*****straße 1, top Nr. 8, 9 und 11 übergingen. Unstrittig ist weiters, daß die Kläger erst mit Schreiben der Gesellschaft vom 7.12.1992 vom Übergang der Hauptmietrechte informiert wurden. Die Gesellschaft trat kraft zwingenden Rechts ex lege in den Hauptmietvertrag ein (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 12 MRG). Die Unterlassung bzw Verspätung der Anzeige der Unternehmensveräußerung ändert nichts am Mietrechtsübergang, macht jedoch den alten und den neuen Mieter für die aus der mangelnden Information des Vermieters entstehenden Folgen (insbesondere Unterlassung des Begehrens auf Mietzinserhöhung) schadenersatzpflichtig (Würth in Rummel aaO Rz 11 zu § 12 MRG; WoBl 1997/18; WoBl 1989/25; JBl 1986, 314).Unstrittig ist, daß auf die Gesellschaft durch den Erwerb und die Fortführung des Unternehmens aufgrund des Kaufvertrages vom 3.7.1991 per 1.9.1991 die Hauptmietrechte F***** am Mietgegenstand ***** Wien, B*****straße 1, top Nr. 8, 9 und 11 übergingen. Unstrittig ist weiters, daß die Kläger erst mit Schreiben der Gesellschaft vom 7.12.1992 vom Übergang der Hauptmietrechte informiert wurden. Die Gesellschaft trat kraft zwingenden Rechts ex lege in den Hauptmietvertrag ein (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 12, MRG). Die Unterlassung bzw Verspätung der Anzeige der Unternehmensveräußerung ändert nichts am Mietrechtsübergang, macht jedoch den alten und den neuen Mieter für die aus der mangelnden Information des Vermieters entstehenden Folgen (insbesondere Unterlassung des Begehrens auf Mietzinserhöhung) schadenersatzpflichtig (Würth in Rummel aaO Rz 11 zu Paragraph 12, MRG; WoBl 1997/18; WoBl 1989/25; JBl 1986, 314).
Richtig ging das Berufungsgericht davon aus, daß den Erwerber des Unternehmens - und nicht unmittelbar das Organ einer juristischen Person, die Unternehmenserwerber ist - bei Verletzung der Anzeigepflicht die Schadenersatzpflicht trifft. Legt man die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde, daß die Beklagte vor und anläßlich des Abschlusses des schriftlichen Mietvertrages vom 8.2.1993 mündlich damit einverstanden war, den Klägern den Schaden in Höhe des Klagebetrages zu ersetzen, der diesen durch die unterlassene Anzeige des Unternehmenserwerbes entstanden ist, so ist auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend, daß die Beklagte insoweit, da sie keine eigene Ersatzpflicht traf, der Schadenersatzverpflichtung der Gesellschaft beigetreten ist. Zutreffend ging daher das Berufungsgericht von einem Schuldbeitritt der Beklagten aus (Koziol/Welser I10 300; Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 1 ff zu § 1405). Daß dieser Schuldbeitritt im schriftlichen Mietvertrag undeutlich mit einem rückwirkenden Beginn des Mietverhältnisses per 1.9.1991 unter Zugrundelegung eines erhöhten Mietzinses von S 12.720,-- umschrieben wurde, schadet nicht. Der übereinstimmende tatsächliche Willen der Vertragsschließenden (natürlicher Konsens) hat nämlich entsprechend § 914 ABGB Vorrang vor dem objektiven Erklärungswert, ohne daß es dabei auf ein Vertrauen im Sinne der Vertrauenstheorie ankäme. Sind sich also die Parteien in der Sache einig, dann gilt ihr übereinstimmender wahrer Wille. Es gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt (Koziol-Welser aaO 91; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 871; Schwimann/Apathy, ABGB2 V § 863 Rz 5; immolex 1997/180; ÖJZ 1990/124 [NRSp]; HS 18.622; DRdA 1983, 35 ua).Richtig ging das Berufungsgericht davon aus, daß den Erwerber des Unternehmens - und nicht unmittelbar das Organ einer juristischen Person, die Unternehmenserwerber ist - bei Verletzung der Anzeigepflicht die Schadenersatzpflicht trifft. Legt man die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde, daß die Beklagte vor und anläßlich des Abschlusses des schriftlichen Mietvertrages vom 8.2.1993 mündlich damit einverstanden war, den Klägern den Schaden in Höhe des Klagebetrages zu ersetzen, der diesen durch die unterlassene Anzeige des Unternehmenserwerbes entstanden ist, so ist auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend, daß die Beklagte insoweit, da sie keine eigene Ersatzpflicht traf, der Schadenersatzverpflichtung der Gesellschaft beigetreten ist. Zutreffend ging daher das Berufungsgericht von einem Schuldbeitritt der Beklagten aus (Koziol/Welser I10 300; Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 1 ff zu Paragraph 1405,). Daß dieser Schuldbeitritt im schriftlichen Mietvertrag undeutlich mit einem rückwirkenden Beginn des Mietverhältnisses per 1.9.1991 unter Zugrundelegung eines erhöhten Mietzinses von S 12.720,-- umschrieben wurde, schadet nicht. Der übereinstimmende tatsächliche Willen der Vertragsschließenden (natürlicher Konsens) hat nämlich entsprechend Paragraph 914, ABGB Vorrang vor dem objektiven Erklärungswert, ohne daß es dabei auf ein Vertrauen im Sinne der Vertrauenstheorie ankäme. Sind sich also die Parteien in der Sache einig, dann gilt ihr übereinstimmender wahrer Wille. Es gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt (Koziol-Welser aaO 91; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 871,; Schwimann/Apathy, ABGB2 römisch fünf Paragraph 863, Rz 5; immolex 1997/180; ÖJZ 1990/124 [NRSp]; HS 18.622; DRdA 1983, 35 ua).
Für die Vergangenheit war die erklärte Absicht der Parteien als Beitritt der Beklagten zur Schadenersatzverpflichtung der Gesellschaft zu verstehen. Diese Anspruchsgrundlage liegt auch im Rahmen des Prozeßvorbringens der Kläger, die sich für den Zeitraum 1.9.1991 bis 31.12.1992 nicht nur auf einen "Mietzinsrückstand der Beklagten", sondern schon in der Klage auf eine von der Beklagten "anerkannte" Schadenersatzverpflichtung stützten.
Zufolge Beitritts der Beklagten zu einer bestehenden Schadenersatzverpflichtung des Unternehmenserwerbers stellt sich entgegen der Ansicht des Erstgerichtes und der Revisionswerberin auch kein Problem nach § 27 MRG, weil dem Beitritt auch nicht die Frage zugrunde liegt, ob die Kläger gegen die Beklagte eine Mietzinsforderung für die Vergangenheit haben. Der Schuldbeitritt durch ein Organ der Gesellschaft, die durch Unternehmenserwerb Mieterin geworden ist, zu einer Schadenersatzverbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber den Vermietern ist unter keinen der Verbotsfälle des § 27 Abs 1 Z 1 bis 5 MRG zu subsumieren. Aus dem Verweis der Revisionswerberin auf Iro in RdW 1986, 66 und MietSlg 45.338 ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Es geht hier nämlich weder um Zahlungen des Altmieters für die Zustimmung des Vermieters zum Mieterwechsel ("Weitergaberecht") noch um die Ablöse von Investitionen des früheren Mieters. Auch die Revisionswerberin räumt ein, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes zutreffend sei, daß die Beklagte den Mietvertrag (zufolge Eintritts der Gesellschaft in die Mietrechte F*****) "nicht benötigte", sohin auch in keiner "Zwangslage" gewesen sei.Zufolge Beitritts der Beklagten zu einer bestehenden Schadenersatzverpflichtung des Unternehmenserwerbers stellt sich entgegen der Ansicht des Erstgerichtes und der Revisionswerberin auch kein Problem nach Paragraph 27, MRG, weil dem Beitritt auch nicht die Frage zugrunde liegt, ob die Kläger gegen die Beklagte eine Mietzinsforderung für die Vergangenheit haben. Der Schuldbeitritt durch ein Organ der Gesellschaft, die durch Unternehmenserwerb Mieterin geworden ist, zu einer Schadenersatzverbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber den Vermietern ist unter keinen der Verbotsfälle des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 MRG zu subsumieren. Aus dem Verweis der Revisionswerberin auf Iro in RdW 1986, 66 und MietSlg 45.338 ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Es geht hier nämlich weder um Zahlungen des Altmieters für die Zustimmung des Vermieters zum Mieterwechsel ("Weitergaberecht") noch um die Ablöse von Investitionen des früheren Mieters. Auch die Revisionswerberin räumt ein, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes zutreffend sei, daß die Beklagte den Mietvertrag (zufolge Eintritts der Gesellschaft in die Mietrechte F*****) "nicht benötigte", sohin auch in keiner "Zwangslage" gewesen sei.
Der Vorwurf der Revisionswerberin, das Berufungsgericht sei jede Begründung für den Schuldbeitritt schuldig geblieben, ist unbegründet. Richtig ist der Hinweis der Revisionswerber, daß die Urkundenauslegung grundsätzlich rechtliche Beurteilung ist (MGA ZPO14 § 498 E 127). Darum geht es hier jedoch gerade nicht, wenn zur Auslegung des Urkundeninhalts auch die über die Absicht der Parteien durchgeführten Beweise herangezogen werden (MGA aaO E 128) und sich dabei - wie im vorliegenden Fall - ergibt, daß sich die Parteien in der Sache einig waren und ihr übereinstimmender tatsächlicher Wille über den Wortlaut des schriftlichen Vertrages hinausging bzw teilweise davon abwich.Der Vorwurf der Revisionswerberin, das Berufungsgericht sei jede Begründung für den Schuldbeitritt schuldig geblieben, ist unbegründet. Richtig ist der Hinweis der Revisionswerber, daß die Urkundenauslegung grundsätzlich rechtliche Beurteilung ist (MGA ZPO14 Paragraph 498, E 127). Darum geht es hier jedoch gerade nicht, wenn zur Auslegung des Urkundeninhalts auch die über die Absicht der Parteien durchgeführten Beweise herangezogen werden (MGA aaO E 128) und sich dabei - wie im vorliegenden Fall - ergibt, daß sich die Parteien in der Sache einig waren und ihr übereinstimmender tatsächlicher Wille über den Wortlaut des schriftlichen Vertrages hinausging bzw teilweise davon abwich.
Der Schuldbeitritt erfolgt durch Vertrag zwischen dem Beitretenden und dem Altschuldner oder durch Vertrag zwischen dem Beitretenden und dem Gläubiger (Koziol/Welser aaO 300). Ob der Schuldbeitritt separat geschlossen oder in einen anderen Vertrag mitaufgenommen wird, ist nicht entscheidend. Soweit die Revisionswerberin meint, daß "ein Mietvertrag" des Nachmieters mit den Vermietern nicht als Schuldbeitritt zu Verbindlichkeiten des Vormieters zu verstehen sei, ist ihr zuzustimmen. Darum geht es jedoch zufolge festgestellten natürlichen Konsenses der Parteien nicht. Soweit die Revisionswerberin diesen negiert, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und es ist insoweit der Revisiongrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 506). Probleme eines stillschweigenden Schuldbeitritts stellen sich zufolge ausreichender ausdrücklicher Erklärungen der Parteien entgegen der Annahme der Revisionswerberin nicht.Der Schuldbeitritt erfolgt durch Vertrag zwischen dem Beitretenden und dem Altschuldner oder durch Vertrag zwischen dem Beitretenden und dem Gläubiger (Koziol/Welser aaO 300). Ob der Schuldbeitritt separat geschlossen oder in einen anderen Vertrag mitaufgenommen wird, ist nicht entscheidend. Soweit die Revisionswerberin meint, daß "ein Mietvertrag" des Nachmieters mit den Vermietern nicht als Schuldbeitritt zu Verbindlichkeiten des Vormieters zu verstehen sei, ist ihr zuzustimmen. Darum geht es jedoch zufolge festgestellten natürlichen Konsenses der Parteien nicht. Soweit die Revisionswerberin diesen negiert, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und es ist insoweit der Revisiongrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 506,). Probleme eines stillschweigenden Schuldbeitritts stellen sich zufolge ausreichender ausdrücklicher Erklärungen der Parteien entgegen der Annahme der Revisionswerberin nicht.
Berechtigt ist jedoch die Revision, soweit sie sich gegen den Zuspruch von Umsatzsteuer aus den Zinsen wendet. Verzugszinsen eines "echten Schadenersatzes" waren und sind von Umsatzsteuer befreit. Ein Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist nicht gegeben. Deshalb unterliegen auch die Verzugszinsen von derartigen Schadenersatzforderungen nicht der Umsatzsteuerpflicht (Schwimann/Harrer, ABGB2 VII § 1333 Rz 12 mwN; ZVR 1996/120; ÖBA 1995, 307 ua). Der Schuldbeitritt bringt nur eine personelle Veränderung; das Schuldverhältnis bleibt inhaltlich unverändert (Koziol/Welser aaO 299).Berechtigt ist jedoch die Revision, soweit sie sich gegen den Zuspruch von Umsatzsteuer aus den Zinsen wendet. Verzugszinsen eines "echten Schadenersatzes" waren und sind von Umsatzsteuer befreit. Ein Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist nicht gegeben. Deshalb unterliegen auch die Verzugszinsen von derartigen Schadenersatzforderungen nicht der Umsatzsteuerpflicht (Schwimann/Harrer, ABGB2 römisch sieben Paragraph 1333, Rz 12 mwN; ZVR 1996/120; ÖBA 1995, 307 ua). Der Schuldbeitritt bringt nur eine personelle Veränderung; das Schuldverhältnis bleibt inhaltlich unverändert (Koziol/Welser aaO 299).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO iVm § 54 Abs 2 JN. Der teilweise Erfolg der Revision rechtfertigte zufolge seiner Geringfügigkeit auch keine Änderung der Verpflichtung der Beklagten zum vollständigen Ersatz der Kosten erster und zweiter Instanz an die Kläger.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, JN. Der teilweise Erfolg der Revision rechtfertigte zufolge seiner Geringfügigkeit auch keine Änderung der Verpflichtung der Beklagten zum vollständigen Ersatz der Kosten erster und zweiter Instanz an die Kläger.