Rechtssatz RS0108117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108117
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Rechtssatz
Beim Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) tritt der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. Auch der Schuldbeitritt kommt durch einen Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner (Schuldnervertrag) beziehungsweise einen solchen zwischen Neuschuldner und Gläubiger (Gläubigervertrag) zustande. Er unterliegt keinen besonderen Formvorschriften, begründet eine Solidarverpflichtung des Beitretenden und bedarf keiner Zustimmung des Gläubigers. Erfolgt der Schuldbeitritt durch Schuldnervertrag handelt es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, weshalb dem Gläubiger auch ein Ablehnungsrecht zusteht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 138/97v
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 138/97v
Veröff: SZ 70/145
- 3 Ob 2316/96a
Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 2316/96a
nur: Beim Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) tritt der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. (T1)
- 4 Ob 205/09i
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 205/09i
Vgl aber; Beisatz: Zur Formpflicht des zum Zweck der Gutstehung erklärten Schuldbeitritts siehe nunmehr RS0126111 und RS0126112. (T2); Veröff: SZ 2010/38
- 3 Ob 160/10s
Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 160/10s
Auch
- 4 Ob 111/13x
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 111/13x
Auch; Beisatz: Dass der gesetzliche Schuldbeitritt nach § 1409 ABGB eine solidarische Haftung des Übernehmers mit dem Übergeber bewirkt, entspricht der ständigen Rechtsprechung. (T3)
- 7 Ob 211/17f
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 211/17f
- 7 Ob 182/17s
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 182/17s
Auch; Beisatz: Das vereinbarte Direktklagerecht beruht auf einem vertraglichen Schuldbeitritt. Der Versicherer tritt der Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten nach Maßgabe des Deckungsanspruchs bei. Daraus folgt, dass einerseits der Versicherer alle Einwände aus dem Deckungsverhältnis auch dem direkt klageberechtigten Geschädigten gegenüber erheben kann und andererseits steht es auch Letzterem zu, sowohl inhaltlichen Einwänden des Versicherers aus dem Vertragsverhältnis entgegenzutreten als auch die Unwirksamkeit bzw Nichtigkeit von Vertragsklauseln geltend zu machen. (T4)
- 5 Ob 30/19a
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 30/19a
Auch; nur: Beim Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) tritt der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. Auch der Schuldbeitritt kommt durch einen Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner (Schuldnervertrag) beziehungsweise einen solchen zwischen Neuschuldner und Gläubiger (Gläubigervertrag) zustande. (T5)
- 2 Ob 59/19v
Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 59/19v
vgl
Anm: Veröff: 2020/59
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108117
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB00138_97V0000_004