Rechtssatz RS0032716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032716
Geschäftszahl
4Ob2/80; 4Ob45/85; 9ObA1038/95
Entscheidungsdatum
13.09.1995
Norm
ABGB §1375 B
DHG §2
DHG §5
DHG §6
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 5 DHG stehen der Gültigkeit eines Vergleiches oder eines konstitutiven Anerkenntnisses, mit dem nach Schadenseintritt ein Betrag versprochen wird, der über dem durch eine richtige Mäßigung (§ 2 DHG) gemilderten liegt, grundsätzlich nicht entgegen. Die Bestimmung des § 6 DHG soll die Vertragsteile keineswegs zwingen, das Gericht anzurufen, und einer gütlichen Einigung nicht im Wege stehen.Die Bestimmungen des Paragraph 5, DHG stehen der Gültigkeit eines Vergleiches oder eines konstitutiven Anerkenntnisses, mit dem nach Schadenseintritt ein Betrag versprochen wird, der über dem durch eine richtige Mäßigung (Paragraph 2, DHG) gemilderten liegt, grundsätzlich nicht entgegen. Die Bestimmung des Paragraph 6, DHG soll die Vertragsteile keineswegs zwingen, das Gericht anzurufen, und einer gütlichen Einigung nicht im Wege stehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 2/80
- 4 Ob 45/85
Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 45/85
nur: Die Bestimmungen des § 5 DHG stehen der Gültigkeit eines Vergleiches oder eines konstitutiven Anerkenntnisses, mit dem nach Schadenseintritt ein Betrag versprochen wird, der über dem durch eine richtige Mäßigung (§ 2 DHG) gemilderten liegt, grundsätzlich nicht entgegen. (T1) Veröff: Arb 10448
- 9 ObA 1038/95
Entscheidungstext OGH 13.09.1995 9 ObA 1038/95
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032716
Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0040OB00002_8000000_002