Keine der beiden Revisionen ist berechtigt.
Zur Revision der klagenden Partei:
Der in der Revision vorgetragenen Auffassung, der Beklagte habe ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben, das sich auf den Ersatz des gesamten Schadens beziehe, so daß der Vornahme einer richterlichen Mäßigung des Schadenersatzbetrages die Grundlage fehle, kann nicht beigepflichtet werden.
Vorauszuschicken ist, daß keine der beiden Parteien in ihren Revisionsausführungen der Auffassung der Vorinstanzen, dem Beklagten falle nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, entgegentritt, so daß auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann. Da sich der Unfall vor dem am 22.3.1983 erfolgten Inkrafttreten der Novelle zum Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BG vom 2.3.1983, BGBl.1983/169, ereignet hat, ist auf den Rechtsstreit des DHG in seiner alten Fassung anzuwenden. Daraus folgt, daß eine richterliche Mäßigung oder ein Erlassen des Ersatzes nur bei einem auf leichter Fahrlässigkeit beruhenden Schaden möglich ist (§ 2 Abs 1 DHG).Vorauszuschicken ist, daß keine der beiden Parteien in ihren Revisionsausführungen der Auffassung der Vorinstanzen, dem Beklagten falle nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, entgegentritt, so daß auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann. Da sich der Unfall vor dem am 22.3.1983 erfolgten Inkrafttreten der Novelle zum Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BG vom 2.3.1983, BGBl.1983/169, ereignet hat, ist auf den Rechtsstreit des DHG in seiner alten Fassung anzuwenden. Daraus folgt, daß eine richterliche Mäßigung oder ein Erlassen des Ersatzes nur bei einem auf leichter Fahrlässigkeit beruhenden Schaden möglich ist (Paragraph 2, Absatz eins, DHG).
Der klagenden Partei ist darin zuzustimmen, daß im Falle eines nach dem Schadenseintritt abgeschlossenen Vergleiches oder eines ebensolchen konstitutiven Anerkenntnisses eine richterliche Mäßigung des Ersatzbetrages nicht mehr in Betracht kommt. Die Bestimmungen des § 5 DHG, wonach die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den §§ 2 bis 4 DHG ergeben, nur durch Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt werden können, stehen der Gültigkeit eines Vergleiches oder eines konstitutiven Anerkenntnisses nicht entgegen (Arb 9862 mwH). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch bereits zum Ausdruck gebracht, daß ein Anerkenntnis oder ein Vergleich die Fallfrist des § 6 DHG gemäß dem § 1497 ABGB unterbricht (Arb 9702 mwH; zur Anwendung des § 1497 ABGB auf Fallfristen siehe Schubert in Rummel, ABGB, RdZ 5 zu § 1451 mwH aus Judiaktur und Literatur). Entgegen der Meinung der klagenden Partei liegt aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht ein konstitutives, sondern bloß ein deklaratives Anerkenntnis vor. Das konstitutive Anerkenntnis ist eine Willenserklärung, die dadurch zustande kommt, daß der Gläubiger seinen Anspruch ernsthaft behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, daß er das Recht zugibt. Es setzt somit die nach der Vertrauenstheorie zu beurteilende Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue, selbständige Verpflichtung zu schaffen. Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag; es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall ins Leben, daß es nicht bestanden haben sollte, und hat daher rechtsgestaltende Wirkung. Das deklarative Anerkenntnis ist hingegen kein Leistungsversprechen, sondern eine Wissenserklärung und damit ein widerlegbares Beweismittel. Die jüngere Rechtsprechung erblickt in einem im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall abgegebenen bloßen Schuldbekenntnis kein konstitutives Anerkenntnis. Nur wenn mit einem solchen Schuldbekenntnis eine Erklärung verbunden ist, aus der hervorgeht, daß sich der Erklärende vom Ersatz des Schadens ohne Rücksicht auf die Leistung seines Versicherers verpflichtet, nimmt sie ein rechtsgestaltendes (konstitutives) Anerkenntnis an (EvBl.1979/101 mwH). Im Zweifel sind einer Erklärung die weniger weitgehenden Wirkungen des deklarativen Anerkenntnisses zuzuschreiben. Aus Teilzahlungen allein kann auf ein konstitutives Anerkenntnis der Restschuld ebenfalls nicht geschlossen werden (Ertl in Rummel, ABGB, RdZ 7 zu § 1380 mwH).Der klagenden Partei ist darin zuzustimmen, daß im Falle eines nach dem Schadenseintritt abgeschlossenen Vergleiches oder eines ebensolchen konstitutiven Anerkenntnisses eine richterliche Mäßigung des Ersatzbetrages nicht mehr in Betracht kommt. Die Bestimmungen des Paragraph 5, DHG, wonach die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den Paragraphen 2 bis 4 DHG ergeben, nur durch Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt werden können, stehen der Gültigkeit eines Vergleiches oder eines konstitutiven Anerkenntnisses nicht entgegen (Arb 9862 mwH). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch bereits zum Ausdruck gebracht, daß ein Anerkenntnis oder ein Vergleich die Fallfrist des Paragraph 6, DHG gemäß dem Paragraph 1497, ABGB unterbricht (Arb 9702 mwH; zur Anwendung des Paragraph 1497, ABGB auf Fallfristen siehe Schubert in Rummel, ABGB, RdZ 5 zu Paragraph 1451, mwH aus Judiaktur und Literatur). Entgegen der Meinung der klagenden Partei liegt aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht ein konstitutives, sondern bloß ein deklaratives Anerkenntnis vor. Das konstitutive Anerkenntnis ist eine Willenserklärung, die dadurch zustande kommt, daß der Gläubiger seinen Anspruch ernsthaft behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, daß er das Recht zugibt. Es setzt somit die nach der Vertrauenstheorie zu beurteilende Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue, selbständige Verpflichtung zu schaffen. Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag; es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall ins Leben, daß es nicht bestanden haben sollte, und hat daher rechtsgestaltende Wirkung. Das deklarative Anerkenntnis ist hingegen kein Leistungsversprechen, sondern eine Wissenserklärung und damit ein widerlegbares Beweismittel. Die jüngere Rechtsprechung erblickt in einem im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall abgegebenen bloßen Schuldbekenntnis kein konstitutives Anerkenntnis. Nur wenn mit einem solchen Schuldbekenntnis eine Erklärung verbunden ist, aus der hervorgeht, daß sich der Erklärende vom Ersatz des Schadens ohne Rücksicht auf die Leistung seines Versicherers verpflichtet, nimmt sie ein rechtsgestaltendes (konstitutives) Anerkenntnis an (EvBl.1979/101 mwH). Im Zweifel sind einer Erklärung die weniger weitgehenden Wirkungen des deklarativen Anerkenntnisses zuzuschreiben. Aus Teilzahlungen allein kann auf ein konstitutives Anerkenntnis der Restschuld ebenfalls nicht geschlossen werden (Ertl in Rummel, ABGB, RdZ 7 zu Paragraph 1380, mwH).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte am Tag nach dem Unfall dem Geschäftsführer der beklagten Partei gegenüber sowohl eine mündliche als auch eine schriftliche Erklärung abgegeben. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein konstitutives oder ein deklaratives Anerkenntnis vorliegt, sind diese Erklärungen - dies hat das Berufungsgericht verkannt - als Einheit zu beurteilen. Der Beklagte hat mündlich erklärt, sein Verschulden an dem Unfall einzusehen und den Schaden im Wege von ratenweisen Lohnabzügen zu ersetzen. In der unterfertigten maschingeschriebenen Erklärung hat er lediglich sein Verschulden an dem - näher erläuterten - Unfall zugegeben und erklärt, daß er den Schaden bei seiner 'privaten Haftpflichtversicherung melde, weil er für diesen Schaden haftbar sei'. Irgendein Zahlungsversprechen hat er in dieser schriftlichen Erklärung nicht abgegeben.
Eine einheitliche Beurteilung dieser Erklärungen ergibt, daß sich der Beklagte nicht ohne Rücksicht auf die Leistung seines Versicherers verpflichtet hat. Die vom Berufungsgericht über die Absicht des Beklagten, einen Schaden von höchstens S 20.000 bis S 25.000 zu ersetzen, getroffene Feststellung ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil die klagende Partei diese vom Beklagten nicht zum Ausdruck gebrachte Absicht nicht erkennen konnte. Die späteren Teilzahlungen des Beklagten im Wege des Lohnabzuges können, wie bereits erwähnt, nicht als ein konstitutives Anerkenntnis der Restschuld gewertet werden.
Dieses somit bloß deklarative Anerkenntnis hat jedoch - ebenso wie ein konstitutives - den Lauf der Fallfrist des § 6 DHG im Sinne des § 1497Dieses somit bloß deklarative Anerkenntnis hat jedoch - ebenso wie ein konstitutives - den Lauf der Fallfrist des Paragraph 6, DHG im Sinne des Paragraph 1497
ABGB unterbrochen (Schubert aaO und RdZ 2 zu § 1497; Koziol-Welser, Grundriß 6 , I 228), so daß der Klagsanspruch entgegen der Meinung des Beklagten unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Einbringung der Klage (17.11.1983) nicht verfallen ist. Da dieses Anerkenntnis jedoch bloß ein widerlegbares Beweismittel ist, schließt es die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes im Sinne des § 2 DHG nicht aus. Bedenkt man nun, daß der Beklagte als Lagerarbeiter und nicht als Kraftfahrer aufgenommen wurde, daß er nur zu 30 % seiner Tätigkeit als Kraftfahrer verwendet wurde, daß er ferner ein vom Berufungsgericht zwar nicht ziffernmäßig festgestelltes, aber im Hinblick auf seine Tätigkeiten als geringfügig angenommenes Arbeitsentgelt bezogen hat und daß ihm nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt, dann kann in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Mäßigung des Ersatzes auf ein Viertel eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.ABGB unterbrochen (Schubert aaO und RdZ 2 zu Paragraph 1497,; Koziol-Welser, Grundriß 6 , römisch eins 228), so daß der Klagsanspruch entgegen der Meinung des Beklagten unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Einbringung der Klage (17.11.1983) nicht verfallen ist. Da dieses Anerkenntnis jedoch bloß ein widerlegbares Beweismittel ist, schließt es die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes im Sinne des Paragraph 2, DHG nicht aus. Bedenkt man nun, daß der Beklagte als Lagerarbeiter und nicht als Kraftfahrer aufgenommen wurde, daß er nur zu 30 % seiner Tätigkeit als Kraftfahrer verwendet wurde, daß er ferner ein vom Berufungsgericht zwar nicht ziffernmäßig festgestelltes, aber im Hinblick auf seine Tätigkeiten als geringfügig angenommenes Arbeitsentgelt bezogen hat und daß ihm nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt, dann kann in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Mäßigung des Ersatzes auf ein Viertel eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
Zur Revision des Beklagten:
Zu der in den Revisionsausführungen vertretenen Auffassung, die Klagsforderung sei verfallen, weil ein deklaratives Anerkenntnis den Lauf der Fallfrist des § 6 DHG nicht unterbreche, ist auf die oben angestellten Erwägungen zu verweisen. Ebenso verfehlt ist die auf eine weitergehende Mäßigung abzielende Auffassung des Beklagten, sein Verschulden nähere sich einer entschuldbaren Fehlleistung. Das zum Schadenseintritt führende Verschulden des Beklagten besitzt so viel Gewicht, daß es nicht als eine nicht mehr nennenswerte Nachlässigkeit, wie sie einer entschuldbaren Fehlleistung zugrundeliegt (Arb 9382 ua.), bewertet werden kann. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Zu der in den Revisionsausführungen vertretenen Auffassung, die Klagsforderung sei verfallen, weil ein deklaratives Anerkenntnis den Lauf der Fallfrist des Paragraph 6, DHG nicht unterbreche, ist auf die oben angestellten Erwägungen zu verweisen. Ebenso verfehlt ist die auf eine weitergehende Mäßigung abzielende Auffassung des Beklagten, sein Verschulden nähere sich einer entschuldbaren Fehlleistung. Das zum Schadenseintritt führende Verschulden des Beklagten besitzt so viel Gewicht, daß es nicht als eine nicht mehr nennenswerte Nachlässigkeit, wie sie einer entschuldbaren Fehlleistung zugrundeliegt (Arb 9382 ua.), bewertet werden kann. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.