Rechtssatz RS0034575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034575
Entscheidungsdatum
08.11.2000
Norm
ABGB §1497 IVB
DHG §2
DHG §6
Rechtssatz
Ein bloß deklaratives Anerkenntnis unterbricht entsprechend den Umständen - ebenso wie ein konstitutives - den Lauf der Fallfrist des § 6 DHG im Sinne des § 1497 ABGB; die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes im Sinne des § 2 DHG wird dadurch aber nicht ausgeschlossen.Ein bloß deklaratives Anerkenntnis unterbricht entsprechend den Umständen - ebenso wie ein konstitutives - den Lauf der Fallfrist des Paragraph 6, DHG im Sinne des Paragraph 1497, ABGB; die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes im Sinne des Paragraph 2, DHG wird dadurch aber nicht ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 45/85
Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 45/85
Veröff: RdW 1985,219 = Arb 10448
- 9 ObA 262/00w
Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 ObA 262/00w
Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber kann nur mit einer richtigen Schadenersatzforderung aufrechnen, die nur dann vorliegt, wenn sie durch den Arbeitgeber im Sinne der in § 2 DHG enthaltenen Kriterien entsprechend gemäßigt wurde. Mäßigt der Arbeitgeber nicht oder zu wenig, ist die Aufrechnung insofern nicht wirksam. Ein deklaratives Anerkenntnis kann daran nichts ändern, da es als Wissenserklärung ein widerlegliches Beweismittel ist und daher die Anwendung des § 2 DHG nicht ausschließt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034575
Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00045_8500000_001