Rechtssatz RS0032737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032737
Geschäftszahl
3Ob622/56 (3Ob623/56)
Entscheidungsdatum
02.01.1957
Rechtssatz
Ein trassiert eigener Wechsel entsteht erst durch die Indossierung des Ausstellers. Vor einer solchen Indossierung besteht überhaupt keine Wechselforderung und es kann daher eine solche auch nicht durch Zession weiterübertragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0032737
Dokumentnummer
JJR_19570102_OGH0002_0030OB00622_5600000_002