Das Prozeßgericht erließ auf Grund des Wechsels vom 17. November 1955 einen Wechselzahlungsauftrag, mit welchem dem Beklagten als Akzeptanten des Wechsels aufgetragen wurde, dem Kläger den Betrag von 33.152 S zu bezahlen. Über rechtzeitig erhobene Einwendungen des Beklagten hielt das Prozeßgericht den Wechselzahlungsauftrag hinsichtlich des eingeschränkten Betrages von 18.152 S s. A. aufrecht und erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger den Betrag von 18.152 S s. A. zu bezahlen. Es stellte fest, daß es sich beim Wechsel um einen trassiert-eigenen Wechsel handle, in welchem sich der Beklagte als Aussteller selbst als Bezogener angegeben habe; das Fehlen des Indossaments auf der Rückseite habe keinen Einfluß auf die Haftung des Bezogenen, da dieser auch dem bloßen Inhaber des Papiers verpflichtet sei, dessen Legitimation durch die Aussage des Klägers, nach der ihm der Wechsel von seinem Vertreter Dr. M. Mitte Mai 1956 übergeben worden sei, bewiesen sei. Es seien zwar vom Beklagten mehrere Zahlungen an Dr. M. geleistet worden, doch sei nur hinsichtlich der Zahlung von 15.000 S bewiesen, daß diese auf die Wechselschuld geleistet wurde; um diesen Betrag sei das Begehren ohnedies eingeschränkt worden. Schließlich sei auch erwiesen, daß der Kläger beim Erwerb des Wechsels gutgläubig gewesen sei, da ihm Dr. M. bei der Übergabe des Wechsels gesagt habe, der Wechselbetrag sei noch zur Gänze offen.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Prozeßgerichtes zum Teil dahin ab, daß der Wechselzahlungsauftrag aufgehoben und der Antrag, einen Wechselzahlungsauftrag zu erlassen, abgewiesen wurde; im übrigen hob es das Urteil des Prozeßgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache im Umfange der Aufhebung an das Prozeßgericht zurück. Es war der Ansicht, daß es sich um einen eigenen Wechsel handle, der zwar Anzeichen eines gezogenen Wechsels, nämlich die Angabe des Bezogenen und dessen Unterschrift als Annehmers, aufweise, doch bestehe keine Möglichkeit einer Umdeutung, die nach dem Wechselgesetz unzulässig sei. Der Wechsel sei zwar gültig, weil er eindeutig erkennen lasse, wer der Zahler sein solle, und ein trassiert-eigener Wechsel an eigene Order ebenso wie ein eigener Wechsel an eigene Order zulässig sei. Doch habe es der Aussteller unterlassen, den Wechsel ordnungsgemäß zu indossieren. Die Unterschrift des Klägers auf der Rückseite des Wechsels stelle lediglich ein Blankoindossament dar, zu welchem der Kläger aber nicht legitimiert sei, da der Wechsel nicht an die Order des Klägers ausgestellt sei. Wechselrechte könnten zwar auch im Wege einer bürgerlichen Rechtsnachfolge auf einen anderen übergehen, so insbesondere auch durch Abtretung, doch sei die Stellung des bürgerlichen Rechtsnachfolgers nicht dieselbe wie die eines Indossatars; der bürgerliche Rechtsnachfolger müsse sich die Einwendungen gegen seinen Vormann gefallen lassen. Es sei auch nicht urkundlich bewiesen, daß der Anspruch des Klägers auf bürgerlichrechtlichem Wege auf ihn übergegangen sei, und es gehe dies auch aus dem Wechsel nicht hervor, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages fehlten. Im übrigen müsse sich der Kläger die Einwendung des Beklagten, daß er die Wechselsumme bereits an den ursprünglichen Wechselinhaber, den Klagevertreter, gezahlt habe, entgegenhalten lassen, weil ihm der Schutz des Art. 17 WG. nicht zur Verfügung stehe. Es sei daher die Feststellung notwendig, ob die vom Beklagten geleisteten Zahlungen auf die Wechselschuld erfolgten.Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Prozeßgerichtes zum Teil dahin ab, daß der Wechselzahlungsauftrag aufgehoben und der Antrag, einen Wechselzahlungsauftrag zu erlassen, abgewiesen wurde; im übrigen hob es das Urteil des Prozeßgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache im Umfange der Aufhebung an das Prozeßgericht zurück. Es war der Ansicht, daß es sich um einen eigenen Wechsel handle, der zwar Anzeichen eines gezogenen Wechsels, nämlich die Angabe des Bezogenen und dessen Unterschrift als Annehmers, aufweise, doch bestehe keine Möglichkeit einer Umdeutung, die nach dem Wechselgesetz unzulässig sei. Der Wechsel sei zwar gültig, weil er eindeutig erkennen lasse, wer der Zahler sein solle, und ein trassiert-eigener Wechsel an eigene Order ebenso wie ein eigener Wechsel an eigene Order zulässig sei. Doch habe es der Aussteller unterlassen, den Wechsel ordnungsgemäß zu indossieren. Die Unterschrift des Klägers auf der Rückseite des Wechsels stelle lediglich ein Blankoindossament dar, zu welchem der Kläger aber nicht legitimiert sei, da der Wechsel nicht an die Order des Klägers ausgestellt sei. Wechselrechte könnten zwar auch im Wege einer bürgerlichen Rechtsnachfolge auf einen anderen übergehen, so insbesondere auch durch Abtretung, doch sei die Stellung des bürgerlichen Rechtsnachfolgers nicht dieselbe wie die eines Indossatars; der bürgerliche Rechtsnachfolger müsse sich die Einwendungen gegen seinen Vormann gefallen lassen. Es sei auch nicht urkundlich bewiesen, daß der Anspruch des Klägers auf bürgerlichrechtlichem Wege auf ihn übergegangen sei, und es gehe dies auch aus dem Wechsel nicht hervor, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages fehlten. Im übrigen müsse sich der Kläger die Einwendung des Beklagten, daß er die Wechselsumme bereits an den ursprünglichen Wechselinhaber, den Klagevertreter, gezahlt habe, entgegenhalten lassen, weil ihm der Schutz des Artikel 17, WG. nicht zur Verfügung stehe. Es sei daher die Feststellung notwendig, ob die vom Beklagten geleisteten Zahlungen auf die Wechselschuld erfolgten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nicht Folge, wohl aber seinem in der Revision enthaltenen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß; er trug in diesem Umfang dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung auf.