Rechtssatz RS0032778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032778
Entscheidungsdatum
06.02.1973
Rechtssatz
Gegen eine bereits erfolgte Abtretung kann der Zessus gegen den Willen des Zessionars nichts mit rechtlicher Wirkung unternehmen. Die Erklärung des Zessus, trotz der bereits erfolgten Abtretung an den Zedenten zu bezahlen, stellt lediglich den Ausdruck eines der Bestimmung des § 1396 ABGB widersprechenden Standpunktes dar.Gegen eine bereits erfolgte Abtretung kann der Zessus gegen den Willen des Zessionars nichts mit rechtlicher Wirkung unternehmen. Die Erklärung des Zessus, trotz der bereits erfolgten Abtretung an den Zedenten zu bezahlen, stellt lediglich den Ausdruck eines der Bestimmung des Paragraph 1396, ABGB widersprechenden Standpunktes dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032778
Dokumentnummer
JJR_19730206_OGH0002_0030OB00009_7300000_004