Rechtssatz RS0032819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032819
Entscheidungsdatum
16.09.1981
Rechtssatz
Der Hinweis auf einer Rechnung des Gläubigers "Wegen Zession Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur an B - Bank, Konto xxxx" genügt nicht als ausreichende Bekanntmachung des Fordrungsübernehmers, wenn dieser die Bank sein soll, aber nur das Konto des Gläubigers bekanntgegeben wurde. Der Schuldner kann noch mit schuldbefreiender Wirkung an den alten Gläubiger leisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032819
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011
Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0010OB00674_8100000_001