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Rechtssatz RS0032857

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032857

Geschäftszahl

5Ob695/77

Entscheidungsdatum

13.12.1977

Norm

ABGB §1394
WG Art17 A
WG Art19 Abs2

Rechtssatz

Wird ein Wechsel zur Besicherung im Wege der Blankobegebung übertragen, handelt es sich im Zweifel um eine versteckte wechselmäßige Pfandindossierung. Dem Pfandgläubiger kommt in Bezug auf den Schutz gegen die Einwendungen der Wechselschuldner gemäß Artikel 19, Absatz 2, WG die gleiche Rechtsstellung wie dem Wechseleigentümer nach Artikel 17, WG zu. Es kann sich aber auch um eine wechselmäßige Sicherungsübereignung handeln. Dem Wechselinhaber wird damit unter treuhänderischer Bindung an den Sicherungszweck die Verwertung des Wechsels wie einem Eigentümer ermöglicht; er hat daher den Schutz gegen Einwendungen der Wechselschuldner nach Artikel 17, WG. Denkbar ist aber auch eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung des Wechsels nach allgemein privatrechtlichen Grundsätzen durch Willenübereinstimmung der Beteiligten und Übergabe des nicht indossierten Papieres. In diesen beiden Fällen der außerwechselmäßigen Rechtsübertragung stehen dem Schuldner aus dem Wechsel für die Geltendmachung ihrer Einwendungen, die sie gegen die Vormänner der außerwechselmäßigen Rechtserwerber haben keine Beschränkungen entgegen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 695/77
    Entscheidungstext OGH 13.12.1977 5 Ob 695/77
    Veröff: QuHGZ 1978 H2-3/162 = SZ 50/162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032857

Dokumentnummer

JJR_19771213_OGH0002_0050OB00695_7700000_001