Aus der Begründung:
Geht man von den vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes aus, dann hat der nunmehrige Zweitbeklagte als Aussteller den vom nunmehrigen Erstbeklagten angenommenen Order-eigenen-Wechsel mittels eines Blankoindossaments an Rechtsanwalt Dr. N. N. übertragen, der ihn als Diskonteur erwarb. Ob das dadurch verwirklichte Rechtsgeschäft, das Kausalgeschäft der Diskontierung also, Kauf oder Darfehen war, ist nicht geklärt, ist aber für die Lösung des Falles bedeutungslos, weil auch die Beklagten in ihren Einwendungen, durch deren tatsächlichen Gehalt die sonst allseitige Rechtsprüfungspflicht des Revisionsgerichtes ihre Grenzen hat, von der sachlichen Berechtigung des durch das Blankoindossament des zweitbeklagten Ausstellers und Wechselnehmers legitimierten Wechseldiskonteurs Dr. N. N. ausgehen. Dieser gab - folgt man den weiteren Feststellungen des Erstgerichtes, soweit sie vom Berufungsgericht übernommen wurden - den Wechsel blanko an die nunmehrige Klägerin, von der er ein Darlehen im Betrage von 60 000 S erhielt, "als Sicherstellung", wie er auf einer gleichzeitig der Klägerin ausgefolgten handschriftlichen Erklärung mit dem Beitritt der "Verbindlichkeit über 50 000 S als Bürge und Zahler" bestätigte. Dr. N. N. verpflichtete sich der nunmehrigen Klägerin gegenüber, das Darlehen in vier bis sechs Wochen gegen Ausfolgung des nun vorliegenden Wechsels zurückzubezahlen. Eine ausdrückliche Klarstellung zwischen der Klägerin und Dr. N. N., welche Bedeutung die Übergabe des Wechsels an die Klägerin haben soll, erfolgte nicht.
Soweit folgte das Berufungsgericht den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes in mangelfreiem Verfahren, so daß nur in diesem Umfang eine rechtliche Beurteilung der Sache möglich ist.
Diesem Sachverhalt zufolge muß angenommen werden, daß die Übergabe des Wechsels durch Dr. N. N. an die Klägerin nur zur Besicherung ihrer Forderung auf Zurückzahlung des ihm zugezählten Darlehens erfolgt ist, so daß die Klägerin nur im Falle der Säumigkeit des Darlehensnehmers Dr. N. N. mit der Darlehenszurückzahlung berechtigt war, zur Verwertung des Wechsels zu schreiten.
Die Übertragung eines Wechsels zur Besicherung einer Forderung an den Gläubiger kann nun aber sowohl auf wechselmäßige als auch auf rein zivilrechtliche Art geschehen (Stranz, WG[14], 151 f.; Baumbach - Hefermehl, WG[11], 183). Von der Art der Besicherung hängt es jedoch entscheidend ab, ob der durch den Wechsel besicherte Gläubiger im Deckungsfall die Forderung aus dem Papier mit dem durch Art. 17, 19 Abs. 2 WG gewährleisteten Schutz gegen die dem Schuldner gegenüber einem Wechselvormann zustehenden Einwendungen geltend machen kann oder nur die Rechte, die demjenigen gegen den Wechselschuldner zukommen, der ihm den Wechsel zur Besicherung einer anderen Forderung übergeben hatte. Die Klärung der Besicherungsart ist für den zur Entscheidung stehenden Fall deshalb unentbehrlich, weil es darauf ankommt, ob die hier beklagten Wechselschuldner - der erstbeklagte Wechselannehmer als Hauptschuldner und der zweitbeklagte Aussteller und Wechselnehmer als Rückgriffsschuldner - der Klägerin mit Erfolg die Einwendung der Zahlung der Wechselforderung an Rechtsanwalt Dr. N. N. entgegensetzen können oder ob die Klägerin gegen diese Einwendung im Rahmen der Art. 17, 19 Abs. 2 WG geschützt ist.Die Übertragung eines Wechsels zur Besicherung einer Forderung an den Gläubiger kann nun aber sowohl auf wechselmäßige als auch auf rein zivilrechtliche Art geschehen (Stranz, WG[14], 151 f.; Baumbach - Hefermehl, WG[11], 183). Von der Art der Besicherung hängt es jedoch entscheidend ab, ob der durch den Wechsel besicherte Gläubiger im Deckungsfall die Forderung aus dem Papier mit dem durch Artikel 17, 19, Absatz 2, WG gewährleisteten Schutz gegen die dem Schuldner gegenüber einem Wechselvormann zustehenden Einwendungen geltend machen kann oder nur die Rechte, die demjenigen gegen den Wechselschuldner zukommen, der ihm den Wechsel zur Besicherung einer anderen Forderung übergeben hatte. Die Klärung der Besicherungsart ist für den zur Entscheidung stehenden Fall deshalb unentbehrlich, weil es darauf ankommt, ob die hier beklagten Wechselschuldner - der erstbeklagte Wechselannehmer als Hauptschuldner und der zweitbeklagte Aussteller und Wechselnehmer als Rückgriffsschuldner - der Klägerin mit Erfolg die Einwendung der Zahlung der Wechselforderung an Rechtsanwalt Dr. N. N. entgegensetzen können oder ob die Klägerin gegen diese Einwendung im Rahmen der Artikel 17, 19, Absatz 2, WG geschützt ist.
Zunächst und in erster Linie ist die Verpfändung des Wechsels durch den durch das Blankoindossament des zweitbeklagten Wechselausstellers und -nehmers legitimierten Rechtsanwalt Dr. N. N. im Wege der Blankobegebung an die nunmehrige Klägerin in Erwägung zu ziehen. Dieser versteckten Pfandindossierung wäre, obwohl grundsätzlich die Art der Besicherungsübertragung Tatfrage ist, im Zweifelsfall der Vorzug zu geben, da sie als Regelfall angesehen werden kann und dem Sicherungszweck am besten gerecht wird, weil der der Übertragung zugrunde liegende Verpfändungszweck verdeckt wird und dem Pfandgläubiger in bezug auf den Schutz gegen die Einwendungen der Wechselschuldner gemäß Art. 19 Abs. 2 WG die gleiche Rechtsstellung wie dem Wechseleigentümer nach Art. 17 WG zukommt, macht doch auch er wie ein Vollindossatar und Wechseleigentümer eigene Rechte aus dem Papier geltend (Stranz a. a. O., 151 f.; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 63; Baumbach - Hefermehl a. a. O., 183, 186 f.). Da es in einem solchen Fall auf die Gutgläubigkeit der nunmehrigen Klägerin als Pfandindossatarin im Zeitpunkt ihres Wechselerwerbs ankommt, der am 29. Jänner 1971 stattfand, während die Zahlung der Wechselsumme durch die nun Beklagten an den zu dieser Zeit aus dem Wechsel nicht mehr legitimierten Rechtsanwalt Dr. N. N. erst am 26. April und 16. Juli 1971 erfolgte, könnten die Beklagten schon nach dem Gesetz der Kausalität der Klägerin nicht die Kenntnis der späteren Zahlungen zu dem zeitlich davor liegendem Zeitpunkt des Wechselerwerbs und also bewußtes Handeln zum Nachteil der Schuldner vorwerfen, so daß ihre Einwendungen ohne Erfolg bleiben müßten. Auch an der sachlichen Berechtigung der durch das Blankoindossament des zweitbeklagten Wechselausstellers und -nehmers formell legitimierten Klägerin als der Wechselinhaberin bestunde in diesem Fall kein Zweifel.Zunächst und in erster Linie ist die Verpfändung des Wechsels durch den durch das Blankoindossament des zweitbeklagten Wechselausstellers und -nehmers legitimierten Rechtsanwalt Dr. N. N. im Wege der Blankobegebung an die nunmehrige Klägerin in Erwägung zu ziehen. Dieser versteckten Pfandindossierung wäre, obwohl grundsätzlich die Art der Besicherungsübertragung Tatfrage ist, im Zweifelsfall der Vorzug zu geben, da sie als Regelfall angesehen werden kann und dem Sicherungszweck am besten gerecht wird, weil der der Übertragung zugrunde liegende Verpfändungszweck verdeckt wird und dem Pfandgläubiger in bezug auf den Schutz gegen die Einwendungen der Wechselschuldner gemäß Artikel 19, Absatz 2, WG die gleiche Rechtsstellung wie dem Wechseleigentümer nach Artikel 17, WG zukommt, macht doch auch er wie ein Vollindossatar und Wechseleigentümer eigene Rechte aus dem Papier geltend (Stranz a. a. O., 151 f.; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 63; Baumbach - Hefermehl a. a. O., 183, 186 f.). Da es in einem solchen Fall auf die Gutgläubigkeit der nunmehrigen Klägerin als Pfandindossatarin im Zeitpunkt ihres Wechselerwerbs ankommt, der am 29. Jänner 1971 stattfand, während die Zahlung der Wechselsumme durch die nun Beklagten an den zu dieser Zeit aus dem Wechsel nicht mehr legitimierten Rechtsanwalt Dr. N. N. erst am 26. April und 16. Juli 1971 erfolgte, könnten die Beklagten schon nach dem Gesetz der Kausalität der Klägerin nicht die Kenntnis der späteren Zahlungen zu dem zeitlich davor liegendem Zeitpunkt des Wechselerwerbs und also bewußtes Handeln zum Nachteil der Schuldner vorwerfen, so daß ihre Einwendungen ohne Erfolg bleiben müßten. Auch an der sachlichen Berechtigung der durch das Blankoindossament des zweitbeklagten Wechselausstellers und -nehmers formell legitimierten Klägerin als der Wechselinhaberin bestunde in diesem Fall kein Zweifel.
Als zweite Möglichkeit ist die Sicherungsübereignung des Wechsels durch Dr. N. N. an die nunmehrige Klägerin zu erwägen, die durch Ausnützung des auf dem Wechsel vorhandenen Blankoindossaments des ausstellenden Wechselnehmers (Zweitbeklagten) im Wege der Blankobegebung möglich war, um der nunmehrigen Klägerin unter treuhänderischer Bindung an den Sicherungszweck die Verwertung des Wechsels wie einer Eigentümerin und damit auch den Schutz gegen Einwendungen der Wechselschuldner im Sinne und mit den Schranken des Art. 17 WG zu ermöglichen (Stranz a. a. O., 152; Baumbach - Hefermehl a. a. O., 183, 187 ff.). In einem solchen Fall wären die Einwendungen der Beklagten ebenso unberechtigt wie im erstgenannten Fall.Als zweite Möglichkeit ist die Sicherungsübereignung des Wechsels durch Dr. N. N. an die nunmehrige Klägerin zu erwägen, die durch Ausnützung des auf dem Wechsel vorhandenen Blankoindossaments des ausstellenden Wechselnehmers (Zweitbeklagten) im Wege der Blankobegebung möglich war, um der nunmehrigen Klägerin unter treuhänderischer Bindung an den Sicherungszweck die Verwertung des Wechsels wie einer Eigentümerin und damit auch den Schutz gegen Einwendungen der Wechselschuldner im Sinne und mit den Schranken des Artikel 17, WG zu ermöglichen (Stranz a. a. O., 152; Baumbach - Hefermehl a. a. O., 183, 187 ff.). In einem solchen Fall wären die Einwendungen der Beklagten ebenso unberechtigt wie im erstgenannten Fall.
Denkbar ist freilich auch - und darauf zielen die Einwendungen der Beklagten - die Sicherungsübereignung oder die Verpfändung des Wechsels nach allgemein privatrechtlichen Grundsätzen durch Willensübereinstimmung der Beteiligten und Übergabe des nicht indossierten Papieres (Stranz a. a. O., 152; Baumbach - Hefermehl a. a. O., 183, 187 f.; Stanzl a. a. O., 63). In diesen beiden Fällen der außerwechselmäßigen Rechtsübertragung stehen den Schuldnern aus dem Wechsel für die Geltendmachung ihrer Einwendungen, die sie gegen die Vormänner der außerwechselmäßigen Rechtserwerber haben, keine Beschränkungen entgegen. Wäre einer dieser beiden Fälle in dieser Streitsache erweislich, dann müßte in Stattgebung der Zahlungseinwendung der beiden Beklagten der gegen sie erlassene Wechselzahlungsauftrag aufgehoben und die Wechselklage abgewiesen werden.
Zur rechtlichen Beurteilung der Sache nach den eben aufgezeigten Möglichkeiten fehlt es indessen an den dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen, die der OGH einer abschließenden Sachentscheidung zugrunde legen dürfte.
Mit Recht haben die Revisionswerber als Verfahrensmangel gerügt, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes durch Umwürdigung der vorliegenden Beweisergebnisse abgegangen ist.
Infolge der das Wechselmandatsverfahren beherrschenden Eventualmaxime kann auf das von dem zweitbeklagten Rückgriffsschuldner nicht gerügte Fehlen eines Protestes mangels Zahlung, also einer tatsächlichen Voraussetzung für die Ausübung des Rückgriffsanspruches der Klägerin, nicht mehr Bedacht genommen werden. Entgegen der von der Klägerin in ihrem Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages geäußerten Rechtsansicht, die in keiner gesetzlichen Vorschrift eine Grundlage hat, kann ohne Protest Rückgriff mangels Zahlung nur bei Vorhandensein einer Protesterlaßklausel auf dem Wechsel (Art. 46 WG), in den Unsicherheitsfällen Konkurs und Ausgleich des Bezogenen (Art. 44 Abs. 6 WG) sowie im Falle der die Vorlegung des Wechsels oder der Erhebung des Protestes hindernden höheren Gewalt nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von 30 Tagen (Art. 54 Abs. 4 WG) genommen werden; keiner der Ausnahmefälle liegt hier vor, so daß der Wechselzahlungsauftrag vom Erstgericht zu Unrecht gegen den Zweitbeklagten erlassen worden war.Infolge der das Wechselmandatsverfahren beherrschenden Eventualmaxime kann auf das von dem zweitbeklagten Rückgriffsschuldner nicht gerügte Fehlen eines Protestes mangels Zahlung, also einer tatsächlichen Voraussetzung für die Ausübung des Rückgriffsanspruches der Klägerin, nicht mehr Bedacht genommen werden. Entgegen der von der Klägerin in ihrem Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages geäußerten Rechtsansicht, die in keiner gesetzlichen Vorschrift eine Grundlage hat, kann ohne Protest Rückgriff mangels Zahlung nur bei Vorhandensein einer Protesterlaßklausel auf dem Wechsel (Artikel 46, WG), in den Unsicherheitsfällen Konkurs und Ausgleich des Bezogenen (Artikel 44, Absatz 6, WG) sowie im Falle der die Vorlegung des Wechsels oder der Erhebung des Protestes hindernden höheren Gewalt nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von 30 Tagen (Artikel 54, Absatz 4, WG) genommen werden; keiner der Ausnahmefälle liegt hier vor, so daß der Wechselzahlungsauftrag vom Erstgericht zu Unrecht gegen den Zweitbeklagten erlassen worden war.