Rechtssatz RS0032874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032874
Entscheidungsdatum
13.12.1977
Norm
ABGB §1394
WG Art17
WG Art19 Abs2
Rechtssatz
Die Übertragung eines Wechsels zur Besicherung einer Forderung an den Gläubiger kann sowohl auf wechselmäßige als auch auf rein zivilrechtliche Art geschehen. Von der Art der Besicherung hängt es ab, ob der durch den Wechsel besicherte Gläubiger im Deckungsfall die Forderung aus dem Papier mit dem durch Art 17, 19 Abs 2 WG gewährleisteten Schutz gegen die dem Schuldner gegenüber einem Wechselvormann zustehenden Einwendungen geltend machen kann oder nicht.Die Übertragung eines Wechsels zur Besicherung einer Forderung an den Gläubiger kann sowohl auf wechselmäßige als auch auf rein zivilrechtliche Art geschehen. Von der Art der Besicherung hängt es ab, ob der durch den Wechsel besicherte Gläubiger im Deckungsfall die Forderung aus dem Papier mit dem durch Artikel 17, 19, Absatz 2, WG gewährleisteten Schutz gegen die dem Schuldner gegenüber einem Wechselvormann zustehenden Einwendungen geltend machen kann oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032874
Dokumentnummer
JJR_19771213_OGH0002_0050OB00695_7700000_002