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Rechtssatz RS0032861

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032861

Geschäftszahl

1Ob34/79

Entscheidungsdatum

16.04.1980

Rechtssatz

Die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung der Minister der Justiz und der Finanzen vom 24.10.1897, RGBl Nr 251, wonach dann, wenn jemand eine ihm wider das Ärar zustehende, bei einer staatlichen Kasse zahlbare Forderung gänzlich oder zum Teil einem Dritten zediert oder freiwillig verpfändet, unter Beibringung des urkundlichen Nachweises jene Behörde zu verständigen ist, welche zur Anweisung der Zahlung berufen ist, ist für die Frage der Gültigkeit der Zession im Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar ohne Bedeutung, es muß nur der Übernehmer, der Zahlung begehrt, die Vorschrift erfüllen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 34/79
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 34/79
    Veröff: JBl 1981,93 (Hoyer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032861

Dokumentnummer

JJR_19800416_OGH0002_0010OB00034_7900000_003