Rechtssatz RS0032876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032876
Entscheidungsdatum
14.01.1969
Rechtssatz
Anerkennung der abgetretenen Forderung durch die Ankündigung des Schuldners, er werde die abgetretene Forderung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zahlen; der gleichzeitige Hinweis auf eine noch offene Forderung des Schuldners gegen einen Dritten - ohne einen Vorbehalt, er wolle nur nach Maßgabe des Eingehens dieser Forderung zahlen - ändert daran nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0032876
Dokumentnummer
JJR_19690114_OGH0002_0080OB00309_6800000_001