Rechtssatz RS0032887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032887
Entscheidungsdatum
13.09.1950
Rechtssatz
Ist bloß eine Kaufpreisanzahlung geleistet, so hat die Ausgleichseröffnung über das Vermögen des Verkäufers trotz Zession der Restforderung keinen Einfluß auf den Kaufvertrag. Zahlt der debitor cessus, obwohl er Richtigkeit und Fälligkeit der Forderung gegenüber dem Zessionar anerkannt hat, dem Zedenten, und die Lieferung durch diesen zu erlangen, so muß er dem Zessionar ein zweites Mal zahlen. Keine Erkundigungspflicht des Zessionars.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0032887
Dokumentnummer
JJR_19500913_OGH0002_0010OB00491_5000000_001