Aus den Entscheidungsgründen:
Die Lieferfirma hat ihre Forderung an die Beklagte noch vor Auslieferung abgetreten; die Abtretung von Forderungen aus gegenseitigen Verträgen ist zulässig und wirksam. Die Beklagte wurde von der Zession verständigt und hat sie zur Kenntnis genommen; sie durfte daher nicht mehr an die Lieferfirma oder einen von dieser namhaft gemachten Dritten zahlen.
Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über die Zedentin war ohne Einfluß auf das Rechtsverhältnis der Parteien, da nach § 20a AO. Forderungen, die auf einem zweiseitigen Vertrage beruhen, vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden, wenn zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch kein Vertragsteil den Vertrag vollständig erfüllt hat. Vollständige Erfüllung lag nicht vor, weil die Beklagte nur eine Anzahlung geleistet hatte. Die Ausgleichseröffnung über das Vermögen der Zedentin hatte daher keinen Einfluß auf das Vertragsverhältnis. Daran änderte auch der Umstand nichts, daß die Kaufpreisvaluta zediert war, weil es nach § 20a AO. nur darauf ankommt, ob die in Betracht kommende Forderung auf einem zweiseitigen Vertrag beruht.Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über die Zedentin war ohne Einfluß auf das Rechtsverhältnis der Parteien, da nach Paragraph 20 a, AO. Forderungen, die auf einem zweiseitigen Vertrage beruhen, vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden, wenn zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch kein Vertragsteil den Vertrag vollständig erfüllt hat. Vollständige Erfüllung lag nicht vor, weil die Beklagte nur eine Anzahlung geleistet hatte. Die Ausgleichseröffnung über das Vermögen der Zedentin hatte daher keinen Einfluß auf das Vertragsverhältnis. Daran änderte auch der Umstand nichts, daß die Kaufpreisvaluta zediert war, weil es nach Paragraph 20 a, AO. nur darauf ankommt, ob die in Betracht kommende Forderung auf einem zweiseitigen Vertrag beruht.
Die Beklagte konnte daher nach wie vor von ihrer Vertragspartnerin die Lieferung verlangen. Bei Nichtzuhaltung des Vertrages wäre die Beklagte berechtigt gewesen, die Lieferung im Klagswege zu verlangen, ohne daß die Ausgleichsschuldnerin hätte einwenden können, sie könne nicht liefern, alle ihre Waren und Halbfabrikate seien verpfändet. Das war nur ein faktisches, aber kein rechtliches Hindernis, das der Durchsetzung ihres Anspruches entgegenstand. Wenn die Beklagte, um dieses faktische Hindernis zu beseitigen, die Ansprüche der Pfandgläubigerin befriedigt hat, so kann sie die so gezahlten Beträge der Klägerin ebensowenig in Rechnung stellen, als sie befugt wäre, von der Zessionsvaluta die Beträge abzuziehen, die sie an einen betreibenden Gläubiger gezahlt hat, der auf die zur Lieferung bereitgestellten Waren Exekution geführt hat.
Bei der Zession von Forderungen aus gegenseitigen Verträgen ist der debitor cessus nicht berechtigt, durch einseitige Vereinbarungen mit dem Zedenten, seinem Schuldner, die Rechtslage des Zessionars zu verschlechtern; er kann ihm gegenüber nur die Rechte geltend machen, die ihm das Gesetz gewährt. Die Beklagte hätte daher nach Nachfristsetzung vom Vertrage zurücktreten können und die Klägerin hätte in diesem Fall sich den Rücktritt gefallen lassen müssen, obwohl sie dadurch die zedierte Forderung eingebüßt hätte. Hat aber die Beklagte diesen Weg nicht eingeschlagen, weil sie, wie sie behauptet, die Anzahlung nicht verlieren wollte, so ging das die Klägerin nichts an. Diese hatte Anspruch auf Zahlung des zedierten Kaufpreises, sobald ausgeliefert war.
An diesem Recht der Klägerin ändert auch der Umstand nichts, daß sie möglicherweise hätte in Erfahrung bringen können, daß die Zedentin ihre Warenvorräte und Rohmaterialien der C. verpfändet hatte und der C. gegenüber verpflichtet war, ihre Fakturen jeweils an diese Bank zu verpfänden. Solange eine Forderung nicht verpfändet (zediert) war, war die Klägerin nicht gehindert, sich Forderungen der Lieferfirma wirksam zedieren zu lassen, weil eine solche Verpflichtung keine dingliche Wirkung hat. Die Verpfändung der Rohmaterialien, Warenvorräte usw. aber berührt nur die Einbringlichkeit von Forderungen gegen die Zedentin, stand aber einer Zession der Forderungen dieser Firma gegen ihre Abnehmer nicht entgegen.
Die Klagsforderung besteht daher zu Recht.