Rechtssatz RS0032997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032997
Geschäftszahl
1Ob751/79; 6Ob161/02y
Entscheidungsdatum
29.08.2002
Rechtssatz
Aus dem Wesen der Vertragsübernahme folgt, daß es für den bisherigen Schuldner nicht genügt, eine Vereinbarung mit dem Schuldübernehmer zu treffen und sie dem Gläubiger mitzuteilen, sondern er muß sich auch darum bemühen, daß die ihn von seinen Verpflichtungen befreiende Vertragsübernahme durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer wirksam wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 751/79
Entscheidungstext OGH 12.11.1979 1 Ob 751/79
- 6 Ob 161/02y
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 161/02y
Auch; Beisatz: Die gesetzlich nicht geregelte Vertragsübernahme bedarf grundsätzlich der Mitwirkung aller Parteien. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032997
Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00751_7900000_001