Begründung:
Der Kläger betrieb bis 1994 die auf seiner Liegenschaft errichtete Tankstelle. Sein Vater hatte 1967 das Grundstück langfristig bis zum 31. 12. 1997 an ein Mineralölunternehmen vermietet. Die Mieterin hatte die Tankstelleneinrichtung herzustellen, die bei Beendigung des Bestandverhältnisses in das Eigentum des Vermieters übergehen sollte. Es wurde vereinbart, dass die wechselseitigen Rechte und Pflichten auf Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger übergehen können. Der Kläger betrieb die Tankstelle auf Grund eines mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Belieferungsvertrages. In einem Verwaltungsverfahren über eine wasserrechtliche Bewilligung der Ableitung von betrieblichen Abwässern wurden der Beklagten am 18. 10. 1993 verschiedene Auflagen erteilt. Sie forderte den Kläger auf, diese Auflagen auf seine Kosten zu erfüllen und seine Bereitschaft dazu bis zum 10. 12. 1994 zu erklären, widrigenfalls sie von ihrem vertraglichen Recht auf vorzeitige Auflösung sowohl des Belieferungsvertrages als auch des Bestandvertrages Gebrauch machen werde. Die Beklagte stellte im März 1995 die Bezahlung des wertgesicherten monatlichen Bestandzinses von zuletzt 3.376,29 S ein. Sie schloss die Tankstelle und trug die gesamte Tankstellenanlage ab. Der Kläger hatte zuvor einen oberirdischen 5000 l Dieseltank um 28.000 S verkauft gehabt.
Im Verfahren 2 C 282/96i des Landesgerichtes Wels (mit vertauschten Parteirollen) begehrte die Beklagte vom dort beklagten Kläger 350.737,94 S Schadenersatz. Letzterer sei behördlichen Anordnungen nicht nachgekommen, weshalb die Tankstelle gesperrt worden wäre, wenn dem die Beklagte nicht durch Stilllegung des Betriebes zuvorgekommen wäre. Das Klagebegehren wurde rechtskräftig abgewiesen. Nach den Feststellungen hatte der Kläger gegen keine einzige behördliche Auflage verstoßen. Der Vertrag sei daher nicht rechtswirksam aufgehoben.
Der Kläger begehrt mit seiner am 7. 11. 1997 eingebrachten Klage u.a. den restlichen Bestandzins für die Zeit von März 1995 bis Dezember 1997 (114.793,86 S).
Die Beklagte wandte dagegen ein, sie sei nicht passiv legitimiert, weil sie den Teilbetrieb "Mineralölhandel" mit Einbringungsvertrag vom 28. 5. 1995 in eine Gesellschaft mbH eingebracht habe und diese Gesellschaft mit einer anderen Gesellschaft mbH verschmolzen worden sei;
die Klageansprüche seien im Hinblick auf die Auflösungserklärung der Beklagten vom 14. 11. 1994 verjährt;
nach den Bestimmungen des Belieferungsvertrages bestehe das Bestandverhältnis aus dem Jahr 1969 (richtig: 1967) seit 1. 1. 1982 nicht mehr;
der Kläger habe gegen behördliche Auflagen verstoßen und damit einen im Belieferungsvertrag festgelegten Auflösungsgrund gesetzt;
nach dem Belieferungsvertrag stehe die Tankstellenanlage im Eigentum der Beklagten.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren mangels Passivlegitimation ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen, und bejahte die Passivlegitimation.
Der Kläger ließ im zweiten Rechtsgang sein Schadenersatzbegehren fallen und schränkte das Leistungsbegehren auf den Mietzinsanspruch von 114.793,86 S ein. Er hatte ohne Einbindung der Beklagten mit der Gesellschaft mbH, in die der Mineralölhandel der Beklagten eingebracht worden war, einen Vergleich über 200.000 S abgeschlossen und diesen Betrag bezahlt erhalten. Damit seien aber nur die Schadenersatzansprüche des Klägers verglichen worden. Die Beklagte vertritt die gegenteilige Auffassung, dass mit dem Vergleich alle Ansprüche des Klägers verglichen worden seien.
Das Erstgericht stellte im zweiten Rechtsgang die Klageforderung mit 114.793,86 S als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des genannten Betrages. Es beurteilte den Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass der Kläger weder gegen behördliche Auflagen noch gegen Bestimmungen des Belieferungsvertrages verstoßen habe. Der Bestandvertrag und der Belieferungsvertrag seien nebeneinander aufrecht. Mangels eines Auflösungsgrundes sei der Bestandvertrag nicht aufgelöst worden. Mit dem Vergleich seien nur die Schadenersatzansprüche des Klägers bereinigt worden. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es verwarf die wegen der Unterlassung der Aufnahme beantragter Beweise erhobene Mängelrüge, übernahm nach eingehender Behandlung der Beweisrüge die erstinstanzlichen Feststellungen und teilte in rechtlicher Hinsicht die Auffassung des Erstgerichtes über das Nichtvorliegen eines Auflösungsgrundes. Das Berufungsgericht führte unter Wiedergabe der aktenkundigen Korrespondenz zum Inhalt des Vergleiches aus, dass damit nur Schadenersatzansprüche bereinigt hätten werden sollen. Mit dem Belieferungsvertrag aus dem Jahr 1981 sei der Bestandvertrag keineswegs aufgelöst, sondern fortgesetzt worden. Das Klagebegehren sei auch nicht verjährt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch über Antrag der Beklagten ab und erklärte die ordentliche Revision doch für zulässig. Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren ab- oder zurückgewiesen werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.