Rechtssatz RS0033089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033089
Entscheidungsdatum
15.06.1993
Rechtssatz
Verfügt der Übernehmer über eine zum erworbenen Vermögen gehörige Forderung, ist ihm die Aufrechnung nicht verwehrt. Diese Aufrechnung ist für die Haftungsbefreiung nach § 1409 Abs 1 zweiter Satz ABGB nicht schädlich.Verfügt der Übernehmer über eine zum erworbenen Vermögen gehörige Forderung, ist ihm die Aufrechnung nicht verwehrt. Diese Aufrechnung ist für die Haftungsbefreiung nach Paragraph 1409, Absatz eins, zweiter Satz ABGB nicht schädlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033089
Dokumentnummer
JJR_19930615_OGH0002_0050OB00516_9300000_001