Rechtssatz RS0033103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033103
Geschäftszahl
1Ob643/84 (1Ob644/84)
Entscheidungsdatum
12.12.1984
Rechtssatz
Die Haftung des Unterfrachtführers dem Frachtführer aus einem CMR - Vertrag ist nicht auf die Art 17 CMR angeführten Schäden beschränkt und umfaßt auch Schäden aus der Nichteinhaltung von Einfuhrverboten (für Alkohol) in islamische Länder, für die ausdrücklich die Haftung für jeglichen Schaden übernommen worden war, durch den Erfüllungsgehilfen des Unterfrachtführers; zu haften ist dann für den (kurzfristigen) Entfall weiterer Frachtaufträge, die sonst erteilt worden wären.Die Haftung des Unterfrachtführers dem Frachtführer aus einem CMR - Vertrag ist nicht auf die Artikel 17, CMR angeführten Schäden beschränkt und umfaßt auch Schäden aus der Nichteinhaltung von Einfuhrverboten (für Alkohol) in islamische Länder, für die ausdrücklich die Haftung für jeglichen Schaden übernommen worden war, durch den Erfüllungsgehilfen des Unterfrachtführers; zu haften ist dann für den (kurzfristigen) Entfall weiterer Frachtaufträge, die sonst erteilt worden wären.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 643/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 643/84
Veröff: RdW 1985,209 = JBl 1986,101; hiezu zustimmend Koziol JBl 1986,105 = VersR 1986,798 = SZ 57/196 = VersR 1986,798 = SZ 57/196
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0033103
Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00643_8400000_001