Rechtssatz RS0033185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033185
Geschäftszahl
8Ob516/92 (8Ob517/92)
Entscheidungsdatum
26.06.1992
Rechtssatz
§ 950 ABGB soll nicht nur eine Unterhaltsverkürzung der Höhe nach abdecken, sondern auch dann greifen, wenn der bestehende Unterhaltsanspruch nicht einbringlich gemacht werden kann. Vorweg hat allerdings der Unterhaltsberechtigte alle ihm zumutbaren Mittel zur Hereinbringung des Unterhaltsforderung beim Schuldner auszuschöpfen (Subsidiarität der Schenkungsanfechtung). Auch eine Exekution im Ausland ist durchzuführen, soweit sie nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar erscheint.Paragraph 950, ABGB soll nicht nur eine Unterhaltsverkürzung der Höhe nach abdecken, sondern auch dann greifen, wenn der bestehende Unterhaltsanspruch nicht einbringlich gemacht werden kann. Vorweg hat allerdings der Unterhaltsberechtigte alle ihm zumutbaren Mittel zur Hereinbringung des Unterhaltsforderung beim Schuldner auszuschöpfen (Subsidiarität der Schenkungsanfechtung). Auch eine Exekution im Ausland ist durchzuführen, soweit sie nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033185
Dokumentnummer
JJR_19920626_OGH0002_0080OB00516_9200000_001