Beide Rekurse sind zwar mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Subsidiarität des Anspruchs nach § 950 ABGB zulässig, aber sachlich nicht berechtigt.Beide Rekurse sind zwar mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Subsidiarität des Anspruchs nach Paragraph 950, ABGB zulässig, aber sachlich nicht berechtigt.
Nach § 950 ABGB kann derjenige, der jemandem den Unterhalt zu reichen schuldig ist, dessen Recht nicht durch Beschenkung eines Dritten verletzen. Der auf solche Art Verkürzte ist befugt, dem Beschenkten um die Ergänzung desjenigen zu belangen, was ihm der Schenkende nun nicht mehr zu leisten vermag.Nach Paragraph 950, ABGB kann derjenige, der jemandem den Unterhalt zu reichen schuldig ist, dessen Recht nicht durch Beschenkung eines Dritten verletzen. Der auf solche Art Verkürzte ist befugt, dem Beschenkten um die Ergänzung desjenigen zu belangen, was ihm der Schenkende nun nicht mehr zu leisten vermag.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es für Ansprüche nach § 950 ABGB unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt der Schenkung bereits ein durch richterliche Entscheidung bestimmter Geldunterhalt geschuldet wurde; es genügt, wenn der Kläger grundsätzlich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hatte (Schubert in Rummel ABGB I2 Rz 1 zu § 950 ua). Dies war hier der Fall: Die Erstklägerin lebte damals in aufrechter Ehe mit dem Schenker; die Zweitklägerin war seine minderjährige Tochter.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es für Ansprüche nach Paragraph 950, ABGB unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt der Schenkung bereits ein durch richterliche Entscheidung bestimmter Geldunterhalt geschuldet wurde; es genügt, wenn der Kläger grundsätzlich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hatte (Schubert in Rummel ABGB I2 Rz 1 zu Paragraph 950, ua). Dies war hier der Fall: Die Erstklägerin lebte damals in aufrechter Ehe mit dem Schenker; die Zweitklägerin war seine minderjährige Tochter.
Aus dem Wortlaut des § 950 ABGB ("daß der Schenkende nicht mehr zu leisten vermag") selbst ergibt sich zwar nicht eindeutig, ob diese Bestimmung nur eine Unterhaltsverkürzung der Höhe nach abdecken soll, oder ob sie auch dann greifen soll, wenn der bestehende Unterhaltsanspruch nicht einbringlich gemacht werden kann. Einheitlich wird in Lehre und Rechtsprechung (Stanzl in Klang2 IV/1 625; Binder in Schwimann ABGB Rz 7 zu § 950 ua; OLG Wien in EFSlg 24.763) die Geltung des § 950 ABGB auch auf die Einbringlichmachung des Anspruchs ausgedehnt. Diese Ansicht ist schon deshalb zutreffend, weil andernfalls dem § 950 ABGB weitgehend sein Anwendungsbereich entzogen würde: die Höhe des Unterhalts berechnet sich ja in der Regel nach dem laufenden Einkommen und den laufenden Erträgen (so auch OGH in 1 Ob 768/76 in einem die Schenkungsanfechtung nach § 950 ABGB betreffenden Fall); der Stamm des Vermögens ist nur ausnahmsweise - wenn das laufende Einkommen und die laufenden Erträge nicht ausreichen - zur Befriedigung von Unterhaltsforderungen heranzuziehen.Aus dem Wortlaut des Paragraph 950, ABGB ("daß der Schenkende nicht mehr zu leisten vermag") selbst ergibt sich zwar nicht eindeutig, ob diese Bestimmung nur eine Unterhaltsverkürzung der Höhe nach abdecken soll, oder ob sie auch dann greifen soll, wenn der bestehende Unterhaltsanspruch nicht einbringlich gemacht werden kann. Einheitlich wird in Lehre und Rechtsprechung (Stanzl in Klang2 IV/1 625; Binder in Schwimann ABGB Rz 7 zu Paragraph 950, ua; OLG Wien in EFSlg 24.763) die Geltung des Paragraph 950, ABGB auch auf die Einbringlichmachung des Anspruchs ausgedehnt. Diese Ansicht ist schon deshalb zutreffend, weil andernfalls dem Paragraph 950, ABGB weitgehend sein Anwendungsbereich entzogen würde: die Höhe des Unterhalts berechnet sich ja in der Regel nach dem laufenden Einkommen und den laufenden Erträgen (so auch OGH in 1 Ob 768/76 in einem die Schenkungsanfechtung nach Paragraph 950, ABGB betreffenden Fall); der Stamm des Vermögens ist nur ausnahmsweise - wenn das laufende Einkommen und die laufenden Erträge nicht ausreichen - zur Befriedigung von Unterhaltsforderungen heranzuziehen.
Zur Frage der Subsidiarität des Anspruchs (Stanzl aaO und OLG Wien in EFSlg 24.763 meinen, es bedürfe keiner fruchtlosen Exekution gegen den Schenker, Binder hingegen vertritt aaO die Ansicht, es müßten zuvor die dem Geschenkgeber gehörenden Vermögenswerte bis zur Dürftigkeitsgrenze des § 947 verwertet und die zufließenden Einkünfte nach § 6 LPfG gepfändet worden sein), tritt der Oberste Gerichtshof den überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichtes bei. Der Gesamtaspekt der §§ 946 ff ABGB, die schon nach ihrer Überschrift von der grundsätzlichen Unwiderrufbarkeit der Schenkung ausgehen und nur in den folgenden Bestimmungen gewisse, besonders berücksichtigungswürdige Ausnahmen zulassen, spricht für die Subsidiarität der Schenkungsanfechtung. Würde man es dem Unterhaltsberechtigten nämlich freistellen, im Fall der Verletzung der Unterhaltspflicht den Unterhaltspflichtigen oder den Beschenkten in Anspruch zu nehmen, käme diesem die Stellung eines Bürgen und Zahlers zu und dies liefe dem Grundgedanken der lediglich ausnahmsweise gestatteten Schenkungsanfechtung zuwider und führte auch in nichtberücksichtigungswürdigen Fällen zu einer Begünstigung des Unterhaltsberechtigten zu Lasten des Beschenkten. Daß den §§ 946 ff ABGB dieser Grundgedanke innewohnt, ergibt sich - wie das Berufungsgericht ebenfalls bereits zutreffend erkannt hat - aus der inzwischen in die KO und AnfO eingebauten Regelung über die Schenkungsanfechtung durch Gläubiger (ehemaliger § 953 ABGB). Die bloße Erschwerung bei der Hereinbringung von Unterhaltsforderungen beim Schuldner rechtfertigt noch nicht die Inanspruchnahme des Beschenkten; grundsätzlich wird der Unterhaltsberechtigte, soweit ihm dies zumutbar ist, alle gesetzlichen Mittel zur Hereinbringung der Unterhaltsforderung beim Schuldner ausschöpfen müssen. Nach dem unbestrittenen Vorbringen lebt der Schenker seit langem in Kanada und erzielt dort Einkünfte. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren auch darauf Rücksicht zu nehmen sein, inwieweit die Exekutionsführung in dem betreffenden Ausland erfolgversprechend ist (vgl den § 379 Abs 1 Z 2 EO zugrundeliegenden Gedanken). Der Beschenkte wird aber nur in den Fällen sofort in Anspruch genommen werden können, in denen die Exekutionsführung im Ausland gegen den Schenker aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar erscheint; hiebei wird insbesondere, aber nicht nur, auf bestehende Vollstreckungsverträge Bedacht zu nehmen sein (so auch EvBl 1992/42 ua zum gleichartigen Problem nach § 4 Z 1 UVG).Zur Frage der Subsidiarität des Anspruchs (Stanzl aaO und OLG Wien in EFSlg 24.763 meinen, es bedürfe keiner fruchtlosen Exekution gegen den Schenker, Binder hingegen vertritt aaO die Ansicht, es müßten zuvor die dem Geschenkgeber gehörenden Vermögenswerte bis zur Dürftigkeitsgrenze des Paragraph 947, verwertet und die zufließenden Einkünfte nach Paragraph 6, LPfG gepfändet worden sein), tritt der Oberste Gerichtshof den überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichtes bei. Der Gesamtaspekt der Paragraphen 946, ff ABGB, die schon nach ihrer Überschrift von der grundsätzlichen Unwiderrufbarkeit der Schenkung ausgehen und nur in den folgenden Bestimmungen gewisse, besonders berücksichtigungswürdige Ausnahmen zulassen, spricht für die Subsidiarität der Schenkungsanfechtung. Würde man es dem Unterhaltsberechtigten nämlich freistellen, im Fall der Verletzung der Unterhaltspflicht den Unterhaltspflichtigen oder den Beschenkten in Anspruch zu nehmen, käme diesem die Stellung eines Bürgen und Zahlers zu und dies liefe dem Grundgedanken der lediglich ausnahmsweise gestatteten Schenkungsanfechtung zuwider und führte auch in nichtberücksichtigungswürdigen Fällen zu einer Begünstigung des Unterhaltsberechtigten zu Lasten des Beschenkten. Daß den Paragraphen 946, ff ABGB dieser Grundgedanke innewohnt, ergibt sich - wie das Berufungsgericht ebenfalls bereits zutreffend erkannt hat - aus der inzwischen in die KO und AnfO eingebauten Regelung über die Schenkungsanfechtung durch Gläubiger (ehemaliger Paragraph 953, ABGB). Die bloße Erschwerung bei der Hereinbringung von Unterhaltsforderungen beim Schuldner rechtfertigt noch nicht die Inanspruchnahme des Beschenkten; grundsätzlich wird der Unterhaltsberechtigte, soweit ihm dies zumutbar ist, alle gesetzlichen Mittel zur Hereinbringung der Unterhaltsforderung beim Schuldner ausschöpfen müssen. Nach dem unbestrittenen Vorbringen lebt der Schenker seit langem in Kanada und erzielt dort Einkünfte. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren auch darauf Rücksicht zu nehmen sein, inwieweit die Exekutionsführung in dem betreffenden Ausland erfolgversprechend ist vergleiche den Paragraph 379, Absatz eins, Ziffer 2, EO zugrundeliegenden Gedanken). Der Beschenkte wird aber nur in den Fällen sofort in Anspruch genommen werden können, in denen die Exekutionsführung im Ausland gegen den Schenker aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar erscheint; hiebei wird insbesondere, aber nicht nur, auf bestehende Vollstreckungsverträge Bedacht zu nehmen sein (so auch EvBl 1992/42 ua zum gleichartigen Problem nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG).
Zutreffend sprach das Berufungsgericht auch aus, daß der Anspruch des Unterhaltspflichtigen sowohl die Ergänzung des Rückstands als auch des zukünftigen Unterhalts umfaßt (Schubert aaO; Binder aaO Rz 3; EFSlg 29.344), daß aber nur die in den letzten drei Jahren vor der Klageführung fällig gewordenen Beträge begehrt werden können, weil die mehr als drei Jahre zurückliegenden wiederkehrenden Leistungen gemäß § 1480 ABGB als verjährt anzusehen sind (Schubert in Rummel ABGB II Rz 1 und 2 zu § 1480; Binder aaO). Hingegen ist der Anspruch auf Schenkungsanfechtung nach § 950 ABGB selbst nicht verjährt. Er unterliegt mangels einer Sonderverjährungsvorschrift der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren; die Aufzählung des § 1487 ABGB ist nämlich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Schubert in Rummel ABGB II Rz 1 zu § 1487; SZ 45/92) taxativ und einschränkend auszulegen.Zutreffend sprach das Berufungsgericht auch aus, daß der Anspruch des Unterhaltspflichtigen sowohl die Ergänzung des Rückstands als auch des zukünftigen Unterhalts umfaßt (Schubert aaO; Binder aaO Rz 3; EFSlg 29.344), daß aber nur die in den letzten drei Jahren vor der Klageführung fällig gewordenen Beträge begehrt werden können, weil die mehr als drei Jahre zurückliegenden wiederkehrenden Leistungen gemäß Paragraph 1480, ABGB als verjährt anzusehen sind (Schubert in Rummel ABGB römisch zwei Rz 1 und 2 zu Paragraph 1480,; Binder aaO). Hingegen ist der Anspruch auf Schenkungsanfechtung nach Paragraph 950, ABGB selbst nicht verjährt. Er unterliegt mangels einer Sonderverjährungsvorschrift der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren; die Aufzählung des Paragraph 1487, ABGB ist nämlich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Schubert in Rummel ABGB römisch zwei Rz 1 zu Paragraph 1487,; SZ 45/92) taxativ und einschränkend auszulegen.
Soweit im Rekurs gegen die Zweitklägerin noch geltend gemacht wird, diese habe nicht behauptet, daß die Liegenschaft Erträgnisse abwerfe oder abwerfen könne, hielt das Berufungsgericht das Vorbringen für klarstellungsbedürftig; dieser Ansicht ist nicht entgegenzutreten, zumal es aus den bereits angeführten Gründen jedenfalls zu einer Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache kommen muß.
Der Beschluß ist daher - mit der Klarstellung hinsichtlich der Exekutionsführung im Ausland - voll zu bestätigen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.