Rechtssatz RS0033204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033204
Geschäftszahl
8Ob516/92 (8Ob517/92)
Entscheidungsdatum
26.06.1992
Rechtssatz
Für Ansprüche nach § 950 ABGB ist es unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Schenkung bereits ein durch richterliche Entscheidung bestimmter Geldunterhalt geschuldet wurde; es genügt, wenn der Kläger grundsätzlich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hatte.Für Ansprüche nach Paragraph 950, ABGB ist es unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Schenkung bereits ein durch richterliche Entscheidung bestimmter Geldunterhalt geschuldet wurde; es genügt, wenn der Kläger grundsätzlich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0033204
Dokumentnummer
JJR_19920626_OGH0002_0080OB00516_9200000_003