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Rechtssatz RS0033196

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033196

Geschäftszahl

1Ob768/76; 8Ob516/92 (8Ob517/92)

Entscheidungsdatum

26.06.1992

Rechtssatz

Paragraph 950, ABGB räumt dem durch eine Schenkung verkürzten Unterhaltsberechtigten das Recht ein, die Schenkung so weit zu widerrufen, als es notwendig ist, um die Unterhaltsleistung auf jene Höhe zu bringen, zu der der Geschenkgeber ohne die Schenkung verpflichtet wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 768/76
    Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 768/76
  • 8 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 26.06.1992 8 Ob 516/92
    Vgl; Beisatz: Die Höhe des Unterhalts berechnet sich in der Regel nach dem laufenden Einkommen und den laufenden Erträgen, der Stamm des Vermögens ist nur ausnahmsweise - wenn das laufende Einkommen und die laufenden Erträgen nicht ausreichen - zur Befriedigung von Unterhaltsforderungen heranzuziehen. (T1) Veröff: ÖA 1993,107 = SZ 65/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033196

Dokumentnummer

JJR_19770302_OGH0002_0010OB00768_7600000_001