Rechtssatz RS0033196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033196
Geschäftszahl
1Ob768/76; 8Ob516/92 (8Ob517/92)
Entscheidungsdatum
26.06.1992
Rechtssatz
§ 950 ABGB räumt dem durch eine Schenkung verkürzten Unterhaltsberechtigten das Recht ein, die Schenkung so weit zu widerrufen, als es notwendig ist, um die Unterhaltsleistung auf jene Höhe zu bringen, zu der der Geschenkgeber ohne die Schenkung verpflichtet wäre.Paragraph 950, ABGB räumt dem durch eine Schenkung verkürzten Unterhaltsberechtigten das Recht ein, die Schenkung so weit zu widerrufen, als es notwendig ist, um die Unterhaltsleistung auf jene Höhe zu bringen, zu der der Geschenkgeber ohne die Schenkung verpflichtet wäre.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 768/76
Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 768/76
- 8 Ob 516/92
Entscheidungstext OGH 26.06.1992 8 Ob 516/92
Vgl; Beisatz: Die Höhe des Unterhalts berechnet sich in der Regel nach dem laufenden Einkommen und den laufenden Erträgen, der Stamm des Vermögens ist nur ausnahmsweise - wenn das laufende Einkommen und die laufenden Erträgen nicht ausreichen - zur Befriedigung von Unterhaltsforderungen heranzuziehen. (T1) Veröff: ÖA 1993,107 = SZ 65/98
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033196
Dokumentnummer
JJR_19770302_OGH0002_0010OB00768_7600000_001