Rechtssatz RS0033358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033358
Entscheidungsdatum
19.06.1985
Rechtssatz
Mit der Vorschrift des § 3 BinnSchiffG wurde nicht eine selbständige Deliktsklage gegen den Schiffseigner geschaffen, die nur von dem Nachweis eines Dienstverschuldnes der Schiffsbesatzung abhinge. Der Gedanke des Gesetzes ist vielmehr nur der, die Haftung des Schiffseigners zu begründen, wenn dem geschädigten Dritten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen ein Ersatzanspruch gegen die schuldige Person zusteht.Mit der Vorschrift des Paragraph 3, BinnSchiffG wurde nicht eine selbständige Deliktsklage gegen den Schiffseigner geschaffen, die nur von dem Nachweis eines Dienstverschuldnes der Schiffsbesatzung abhinge. Der Gedanke des Gesetzes ist vielmehr nur der, die Haftung des Schiffseigners zu begründen, wenn dem geschädigten Dritten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen ein Ersatzanspruch gegen die schuldige Person zusteht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 81/76
Entscheidungstext OGH 01.07.1976 2 Ob 81/76
Veröff: EvBl 1976/283 S 658 = JBl 1977,451 = SZ 49/89
- 8 Ob 16/85
Entscheidungstext OGH 19.06.1985 8 Ob 16/85
Veröff: EvBl 1986/75 S 274 = ZVR 1986/59 S 149 = JBl 1986,520
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033358
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
JJR_19760701_OGH0002_0020OB00081_7600000_002