Rechtssatz RS0033364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033364
Geschäftszahl
1Ob39/90 (1Ob40/90)
Entscheidungsdatum
16.01.1991
Rechtssatz
Gesetzlicher Schuldbeitritt auch bei deliktischen Schadenersatzforderungen, wenn sie in sachlichem oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem übernommenen Unternehmen stehen und das deliktische Verhalten gerade deshalb gesetzt wurde, um sonst notwendige Betriebsausgaben zu ersparen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033364
Dokumentnummer
JJR_19910116_OGH0002_0010OB00039_9000000_001