Dem Rekurs der Kläger ist schon deshalb ein Erfolg zu versagen, weil das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes wegen eines primären Verfahrensmangels (Nichteinholung eines Gutachtens zur Frage der Kausalität) aufhob. Da die Kausalität der Lagerung von Abfällen auf den Grundstücken der beklagten Partei zu den eingetretenen Schäden zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen gehört, ist es dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt, diesem Auftrag zur Verfahrensergänzung entgegenzutreten (JBl. 1990, 322 mwN). Soweit die Kläger sich Richtlinien des Obersten Gerichtshofes für die bei teilweisem Erfolg der Kläger neu zu treffende, auf die Nebenintervenientin sich beziehende Kostenentscheidung erwarten, ist ihnen zu erwidern, daß dem Obersten Gerichtshof selbständige Überprüfung von Kostenentscheidungen der Vorinstanzen verwehrt ist.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist von zwei Tatsachen auszugehen, die entweder von der beklagten Partei nicht bekämpft und damit der Entscheidung zugrundezulegen sind (§ 498 Abs.1 ZPO) oder die von ihr in der Klagebeantwortung ausdrücklich zugestanden wurden: Eine behördliche und somit auch eine wasserrechtliche Bewilligung der Deponie wurde niemals eingeholt oder erteilt, eine Behauptung, ein solches Recht wäre im Wasserbuch eingetragen worden, wurde nicht aufgestellt; auch nach der in welcher Form immer erfolgten Rechtsnachfolge hat noch die beklagte Partei selbst Borrohstoffe verarbeitet und die Rückstände auf der von der Rechtsvorgängerin auf eigenem Grund angelegten Deponie jedenfalls bis in das Jahr 1974 abgelagert.Bei der rechtlichen Beurteilung ist von zwei Tatsachen auszugehen, die entweder von der beklagten Partei nicht bekämpft und damit der Entscheidung zugrundezulegen sind (Paragraph 498, Absatz eins, ZPO) oder die von ihr in der Klagebeantwortung ausdrücklich zugestanden wurden: Eine behördliche und somit auch eine wasserrechtliche Bewilligung der Deponie wurde niemals eingeholt oder erteilt, eine Behauptung, ein solches Recht wäre im Wasserbuch eingetragen worden, wurde nicht aufgestellt; auch nach der in welcher Form immer erfolgten Rechtsnachfolge hat noch die beklagte Partei selbst Borrohstoffe verarbeitet und die Rückstände auf der von der Rechtsvorgängerin auf eigenem Grund angelegten Deponie jedenfalls bis in das Jahr 1974 abgelagert.
Die Kläger stützen ihre Begehren auf alle erdenklichen Rechtsgründe, insbesondere auf den des Schadenersatzes und auf Nachbarrecht. Wäre die Schadenskausalität erwiesen, wäre die Berechtigung der Klagsansprüche nach Schadenersatzrecht unter folgenden Voraussetzungen zu bejahen: Nach § 32 Abs.2 lit. c WRG 1959 sind Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Diese Bestimmung wurde durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1959 BGBl. Nr. 54 in das Wasserrechtsgesetz neu eingeführt. Nach der RV 594 BlgNR 8.GP 29 ist es für die Bewilligungspflicht gleichgültig, ob die Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit unmittelbar (zB durch Einleiten oder Versickernlassen von Abwässern) oder mittelbar (etwa durch die Auslaugung von Ablagerungen und Halden durch Niederschlagswasser) erfolgt. Schutzzweck der Vorschriften der §§ 30 ff WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1959 ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer. Zu den Gewässern zählt nach § 30 WRG auch das Grundwasser (Krzizek in: Rechtsvorschriften zu Umweltschutz und Raumplanung, Ö-61-0-01, 36 unter Hinweis auf VwSlg. 7506/A). Die Bewilligungspflicht tritt ein, wenn es unter den jeweils gegebenen Verhältnissen regelmäßig und typisch zu einer Gewässerverunreinigung kommen kann (VwSlg. 7122/A); so wurde etwa die Anlegung einer Deponie für Schlammaterial, das bei der Ledererzeugung anfiel, auf ungeschütztem Boden als Maßnahme angesehen, durch die nach dem natürlichen Lauf der Dinge auf die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt wirdDie Kläger stützen ihre Begehren auf alle erdenklichen Rechtsgründe, insbesondere auf den des Schadenersatzes und auf Nachbarrecht. Wäre die Schadenskausalität erwiesen, wäre die Berechtigung der Klagsansprüche nach Schadenersatzrecht unter folgenden Voraussetzungen zu bejahen: Nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 sind Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Diese Bestimmung wurde durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1959 BGBl. Nr. 54 in das Wasserrechtsgesetz neu eingeführt. Nach der Regierungsvorlage 594 BlgNR 8.Gesetzgebungsperiode 29 ist es für die Bewilligungspflicht gleichgültig, ob die Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit unmittelbar (zB durch Einleiten oder Versickernlassen von Abwässern) oder mittelbar (etwa durch die Auslaugung von Ablagerungen und Halden durch Niederschlagswasser) erfolgt. Schutzzweck der Vorschriften der Paragraphen 30, ff WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1959 ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer. Zu den Gewässern zählt nach Paragraph 30, WRG auch das Grundwasser (Krzizek in: Rechtsvorschriften zu Umweltschutz und Raumplanung, Ö-61-0-01, 36 unter Hinweis auf VwSlg. 7506/A). Die Bewilligungspflicht tritt ein, wenn es unter den jeweils gegebenen Verhältnissen regelmäßig und typisch zu einer Gewässerverunreinigung kommen kann (VwSlg. 7122/A); so wurde etwa die Anlegung einer Deponie für Schlammaterial, das bei der Ledererzeugung anfiel, auf ungeschütztem Boden als Maßnahme angesehen, durch die nach dem natürlichen Lauf der Dinge auf die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt wird
(VwSlg. 11.075/A). Der Verwaltungsgerichtshof ging daher auch in seinem die beklagte Partei betreffenden Erkenntnis vom 20. 11. 1984, Zl. 84/07/0210, 0211 (teilweise veröffentlicht in ZfVB 1192/3/1985), das die Frage der Rechtmäßigkeit von der Wasserrechtsbehörde angeordneter Sanierungsmaßnahmen betraf, davon aus, daß schon nach dem völlig unmißverständlichen Gesetzeswortlaut die Lagerung von Abfallstoffen der Vorschrift des § 32 Abs.2 lit. c WRG unterliegt. Selbst wenn vor der WRG-Novelle 1959 die Deponie einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht bedurft hätte, war nach § 142 Abs.1 WRG mangels Eintragung eines der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei zustehenden Wasserrechtes der weitere Betrieb dieser Deponie ohne wasserrechtliche Bewilligung seit 30. 4. 1960 rechtswidrig. Die Bestimmungen der §§ 30 ff WRG sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB (WoBl. 1990, 133; SZ 59/92; SZ 57/134; SZ 57/16 ua, Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 22 zu § 1311). Diese Schutzgesetze hat jedenfalls auch die beklagte Partei durch den nicht konsensmäßigen Betrieb der Deponie übertreten. Der Übertreter eines Schutzgesetzes hat die Behauptungs- und Beweislast, daß ihn daran kein Verschulden traf (WoBl. 1990, 133; ImmZ 1990, 287; SZ 59/92; SZ 57/134 mwN; Harrer aaO Rz 30 zu § 1311). Die beklagte Partei, eine juristische Person, trat diesen Beweis, etwa durch die Behauptung, ihre satzungsmäßigen Organe oder Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (ZAS 1984/4; SZ 51/80 ua; Koziol-Welser8 I 66 f mwN in FN 68; Posch in Schwimann, ABGB, Rz 26 zu § 26) träfe an der Weiterführung der Deponie kein Verschulden, nicht an. Würde Kausalität festgestellt, läge damit rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten auch der beklagten Partei vor.(VwSlg. 11.075/A). Der Verwaltungsgerichtshof ging daher auch in seinem die beklagte Partei betreffenden Erkenntnis vom 20. 11. 1984, Zl. 84/07/0210, 0211 (teilweise veröffentlicht in ZfVB 1192/3/1985), das die Frage der Rechtmäßigkeit von der Wasserrechtsbehörde angeordneter Sanierungsmaßnahmen betraf, davon aus, daß schon nach dem völlig unmißverständlichen Gesetzeswortlaut die Lagerung von Abfallstoffen der Vorschrift des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG unterliegt. Selbst wenn vor der WRG-Novelle 1959 die Deponie einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht bedurft hätte, war nach Paragraph 142, Absatz eins, WRG mangels Eintragung eines der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei zustehenden Wasserrechtes der weitere Betrieb dieser Deponie ohne wasserrechtliche Bewilligung seit 30. 4. 1960 rechtswidrig. Die Bestimmungen der Paragraphen 30, ff WRG sind Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB (WoBl. 1990, 133; SZ 59/92; SZ 57/134; SZ 57/16 ua, Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 22 zu Paragraph 1311,). Diese Schutzgesetze hat jedenfalls auch die beklagte Partei durch den nicht konsensmäßigen Betrieb der Deponie übertreten. Der Übertreter eines Schutzgesetzes hat die Behauptungs- und Beweislast, daß ihn daran kein Verschulden traf (WoBl. 1990, 133; ImmZ 1990, 287; SZ 59/92; SZ 57/134 mwN; Harrer aaO Rz 30 zu Paragraph 1311,). Die beklagte Partei, eine juristische Person, trat diesen Beweis, etwa durch die Behauptung, ihre satzungsmäßigen Organe oder Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (ZAS 1984/4; SZ 51/80 ua; Koziol-Welser8 römisch eins 66 f mwN in FN 68; Posch in Schwimann, ABGB, Rz 26 zu Paragraph 26,) träfe an der Weiterführung der Deponie kein Verschulden, nicht an. Würde Kausalität festgestellt, läge damit rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten auch der beklagten Partei vor.
Eine Haftung der beklagten Partei für den gesamten Schaden der Kläger käme dann bei Bejahung der Kausalität in mehreren Fällen in Betracht: Wenn die beklagte Partei Gesamtrechtsnachfolgerin der Gesellschaft wurde, die die Deponie betrieb (vgl. etwa die von Helbich, Umgründungen4 299 angeführten Fälle); ferner, wenn sich unter den Voraussetzungen des § 1302 ABGB die Anteile der einzelnen Schädiger am verursachten Schaden nicht bestimmen ließen; eine Aufteilung würde nur dann in Betracht kommen, wenn nachgewiesen würde, daß ein Schädiger in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des gesamten Schadens verursacht hat (SZ 53/82; SZ 45/5 ua, zuletzt 1 Ob 680/88; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 298); eine Überprüfung der von der beklagten Partei aufgestellten Behauptung, 13 andere Betriebe kämen für eine Verunreinigung des Grundwassers mit Bor in Betracht, wäre in diesem Zusammenhang nur dann erforderlich, wenn auf Grund der festzustellenden Grundwasserströme eine solche anteilige Bestimmung hypothetisch überhaupt in Betracht kommen könnte; schließlich entgegen dem Rechtsstandpunkt der beklagten Partei auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen für den gesetzlichen Schuldbeitritt nach § 1409 ABGB (wegen Übernahme eines Unternehmens) vorlägen. Der Schuldbeitritt ist zwar auf die zum Unternehmen (Vermögen) gehörigen Schulden beschränkt, so daß gefordert wird, die Schulden müßten in einem sachlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen und zum Zweck des Erwerbs, der Verbesserung oder zum Betrieb des Unternehmens eingegangen worden sein (SZ 56/140; SZ 50/27 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ 50/27 der Lehre Koziols in JBl. 1967, 557 f folgend ausgesprochen, daß der Übernehmer eines Sondervermögens (Unternehmens) unter den oben genannten Voraussetzungen nach § 1409 ABGB auch für die auf einem vertragswidrigen Verhalten des Veräußerers beruhenden Schadenersatzforderungen haftet. Wenn aber kraft Gesetzes entstandene Schadenersatzansprüche in einem sachlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen gestanden sind und das deliktische Verhalten gerade deshalb gesetzt wurde, um dem Unternehmensträger unter Umständen sehr hohe Betriebsausgaben (hier etwa für die Abdichtung der Deponie oder die Verbringung des kontaminierten Materials) zu ersparen, würde es geradezu einen Wertungswiderspruch bedeuten, den gesetzlichen Schuldbeitritt auf Schadenersatzforderungen zu beschränken, die in einem vertragswidrigen Verhalten ihre Grundlage fänden. Diese Meinung wird auch von Pisko, Handelsrecht 59 und Koziol aaO 558 geteilt. Wellacher, Schuldenhaftung 58, führt zutreffend aus, daß bei anderer Ansicht ein schuldhaft handelnder Unternehmensträger sehr leicht durch Veräußerung des Unternehmens die Begleichung solcher Schadenersatzforderungen verhindern könnte.Eine Haftung der beklagten Partei für den gesamten Schaden der Kläger käme dann bei Bejahung der Kausalität in mehreren Fällen in Betracht: Wenn die beklagte Partei Gesamtrechtsnachfolgerin der Gesellschaft wurde, die die Deponie betrieb vergleiche etwa die von Helbich, Umgründungen4 299 angeführten Fälle); ferner, wenn sich unter den Voraussetzungen des Paragraph 1302, ABGB die Anteile der einzelnen Schädiger am verursachten Schaden nicht bestimmen ließen; eine Aufteilung würde nur dann in Betracht kommen, wenn nachgewiesen würde, daß ein Schädiger in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des gesamten Schadens verursacht hat (SZ 53/82; SZ 45/5 ua, zuletzt 1 Ob 680/88; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 298); eine Überprüfung der von der beklagten Partei aufgestellten Behauptung, 13 andere Betriebe kämen für eine Verunreinigung des Grundwassers mit Bor in Betracht, wäre in diesem Zusammenhang nur dann erforderlich, wenn auf Grund der festzustellenden Grundwasserströme eine solche anteilige Bestimmung hypothetisch überhaupt in Betracht kommen könnte; schließlich entgegen dem Rechtsstandpunkt der beklagten Partei auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen für den gesetzlichen Schuldbeitritt nach Paragraph 1409, ABGB (wegen Übernahme eines Unternehmens) vorlägen. Der Schuldbeitritt ist zwar auf die zum Unternehmen (Vermögen) gehörigen Schulden beschränkt, so daß gefordert wird, die Schulden müßten in einem sachlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen und zum Zweck des Erwerbs, der Verbesserung oder zum Betrieb des Unternehmens eingegangen worden sein (SZ 56/140; SZ 50/27 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ 50/27 der Lehre Koziols in JBl. 1967, 557 f folgend ausgesprochen, daß der Übernehmer eines Sondervermögens (Unternehmens) unter den oben genannten Voraussetzungen nach Paragraph 1409, ABGB auch für die auf einem vertragswidrigen Verhalten des Veräußerers beruhenden Schadenersatzforderungen haftet. Wenn aber kraft Gesetzes entstandene Schadenersatzansprüche in einem sachlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen gestanden sind und das deliktische Verhalten gerade deshalb gesetzt wurde, um dem Unternehmensträger unter Umständen sehr hohe Betriebsausgaben (hier etwa für die Abdichtung der Deponie oder die Verbringung des kontaminierten Materials) zu ersparen, würde es geradezu einen Wertungswiderspruch bedeuten, den gesetzlichen Schuldbeitritt auf Schadenersatzforderungen zu beschränken, die in einem vertragswidrigen Verhalten ihre Grundlage fänden. Diese Meinung wird auch von Pisko, Handelsrecht 59 und Koziol aaO 558 geteilt. Wellacher, Schuldenhaftung 58, führt zutreffend aus, daß bei anderer Ansicht ein schuldhaft handelnder Unternehmensträger sehr leicht durch Veräußerung des Unternehmens die Begleichung solcher Schadenersatzforderungen verhindern könnte.
Soweit bei festgestellter Kausalität eine Haftung der beklagten Partei nach schadenersatzrechtlichen Bestimmungen zum Teil zu verneinen wäre, bliebe zu prüfen, ob und inwieweit die beklagte Partei kraft Nachbarrechtes eine Haftung träfe. Die nachbarrechtliche Haftung käme, wie noch auszuführen, auch dann in Betracht, wenn ein strikter Kausalitätsnachweis nicht zu erbringen wäre. Nachbar ist nämlich nicht nur der unmittelbar angrenzende Grundeigentümer, sondern jeder Eigentümer, der von Maßnahmen, die vom Grundstück der beklagten Partei ausgehen, betroffen wurde (SZ 61/278; SZ 61/273; SZ 55/172; SZ 54/137 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 321; Koziol-Welser8 II 40), und zwar ohne Unterschied wie groß die Entfernung ist und welche dritten Personen gehörige Grundstücke dazwischenliegen (Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu § 364). Bei Bejahung der Kausalität erübrigte sich dann die vom Berufungsgericht vermißte Feststellung der räumlichen Entfernung der Grundstücke. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Anspruch in den Fällen des § 364 Abs.2 ABGB und des § 364 b ABGB zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364 a ABGB ergeben. Eine solche analoge Anwendung ist etwa dann angezeigt, wenn die Anlage eine besondere Gefahrensituation schafft und für den Betreiber der Anlage allfällige Schadensfolgen objektiv kalkulierbar sind. Dann ist ihm auch zumutbar, dafür Sorge zu tragen, daß aus dem Bestehen der Anlage dem Nachbar kein Schaden erwächst, für einen dennoch eingetretenen Schaden hat er aber dann einzustehenSoweit bei festgestellter Kausalität eine Haftung der beklagten Partei nach schadenersatzrechtlichen Bestimmungen zum Teil zu verneinen wäre, bliebe zu prüfen, ob und inwieweit die beklagte Partei kraft Nachbarrechtes eine Haftung träfe. Die nachbarrechtliche Haftung käme, wie noch auszuführen, auch dann in Betracht, wenn ein strikter Kausalitätsnachweis nicht zu erbringen wäre. Nachbar ist nämlich nicht nur der unmittelbar angrenzende Grundeigentümer, sondern jeder Eigentümer, der von Maßnahmen, die vom Grundstück der beklagten Partei ausgehen, betroffen wurde (SZ 61/278; SZ 61/273; SZ 55/172; SZ 54/137 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 321; Koziol-Welser8 römisch zwei 40), und zwar ohne Unterschied wie groß die Entfernung ist und welche dritten Personen gehörige Grundstücke dazwischenliegen (Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 364,). Bei Bejahung der Kausalität erübrigte sich dann die vom Berufungsgericht vermißte Feststellung der räumlichen Entfernung der Grundstücke. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Anspruch in den Fällen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und des Paragraph 364, b ABGB zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364, a ABGB ergeben. Eine solche analoge Anwendung ist etwa dann angezeigt, wenn die Anlage eine besondere Gefahrensituation schafft und für den Betreiber der Anlage allfällige Schadensfolgen objektiv kalkulierbar sind. Dann ist ihm auch zumutbar, dafür Sorge zu tragen, daß aus dem Bestehen der Anlage dem Nachbar kein Schaden erwächst, für einen dennoch eingetretenen Schaden hat er aber dann einzustehen
(SZ 60/265 mwN). Entgegen den Ausführungen in der Rekursbeantwortung der Nebenintervenientin könnte gerade eine Haftung für Ausgleichsansprüche nach diesen Grundsätzen vorliegen, hat doch nicht nur die Nebenintervenientin, sondern auch die beklagte Partei selbst die Deponie betrieben, so daß es ihr hätte möglich sein müssen, allfällige Schadensfolgen in der Richtung einer Grundwasserverunreinigung objektiv zu kalkulieren. Durch die auf dem Grundstück der beklagten Partei errichtete Deponie wäre daher eine derartige Gefahrensituation geschaffen, die die analoge Anwendung des § 364 a ABGB rechtfertigte. Für die Frage der Beweislast und allfällige Schadensteilung für den Fall der Berechtigung nachbarrechtlicher Ansprüche, die auf eine Gewässerverunreinigung zurückzuführen sind, hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 24. 10. 1990, 1 Ob 21/90 = ecolex 1991, 81 mit Anm. Wilhelm ausgeführt, daß auch auf solche Ansprüche die Vorschrift des § 26 Abs.5 WRG analog anzuwenden ist. Nach § 26 Abs.5 WRG wird, soweit nach § 26 Abs.1 bis 4 WRG für Schäden durch Gewässerverunreinigung zu haften ist, vermutet, daß sie von demjenigen verursacht worden sind, die örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer (Einwirkung) in Betracht kommen. Diese Vermutung wird durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung entkräftet. Mehrere Personen haften nur dann zur ungeteilten Hand, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorglosigkeit zugefügt haben. Sonst haftet jeder nur für den Anteil an der Schadenszufügung. Lassen sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften mehrere Personen zu gleichen Teilen. Diese Bestimmung wurde durch die WRG-Novelle 1959 eingefügt. Nach den Materialien (RV 594 BlgNR 8. GP 28) sei es dem Geschädigten bisher vielfach unmöglich gewesen zu beweisen, wer, d. h. welche Einwirkung oder in welchem Verhältnis zueinander mehrere Einwirkungen den Schaden verursacht haben. Die neue Vorschrift soll es dem Geschädigten durch eine Rechtsvermutung und Regelung der Haftung bei mehreren Verursachern erleichtern, den ihm gebührenden Schadenersatz zu erhalten. Es wird eine Vermutung der Verursachung auch für den Fall aufgestellt, wenn Zweifel in der Richtung bestehen, ob überhaupt ein haftungsbegründendes Verhalten gesetzt wurde. Der Kläger braucht nur zu beweisen, daß ein Wasserberechtigter örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer als Verursacher in Betracht kommt (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 334). Aus der Wertung des Gesetzgebers, den durch Gewässerverunreinigung Geschädigten Beweiserleichterungen zu verschaffen, folgt dann aber, daß für den gleichgelagerten Fall einer Haftung kraft Nachbarrechtes § 26 Abs.5 WRG über seinen engen Wortlaut hinaus anzuwenden ist, wenn die Gewässerverunreinigung durch die von Nachbargrundstücken ausgehenden Immissionen verursacht wurde. Diese Erleichterung für den dem Geschädigten obliegenden Kausalitätsbeweis steht dann aber die Berechtigung eines möglichen Schadensverursachers entgegen, durch Nachweis weiterer derart unter qualifiziertem Kausalitätsverdacht stehender Eigentümer eine Schadensteilung nach Köpfen zu erreichen. In diesem Zusammenhang fände das Vorbringen der beklagten Partei, 13 weitere Unternehmungen kämen als Schadensverursacher in Betracht, an Bedeutung.(SZ 60/265 mwN). Entgegen den Ausführungen in der Rekursbeantwortung der Nebenintervenientin könnte gerade eine Haftung für Ausgleichsansprüche nach diesen Grundsätzen vorliegen, hat doch nicht nur die Nebenintervenientin, sondern auch die beklagte Partei selbst die Deponie betrieben, so daß es ihr hätte möglich sein müssen, allfällige Schadensfolgen in der Richtung einer Grundwasserverunreinigung objektiv zu kalkulieren. Durch die auf dem Grundstück der beklagten Partei errichtete Deponie wäre daher eine derartige Gefahrensituation geschaffen, die die analoge Anwendung des Paragraph 364, a ABGB rechtfertigte. Für die Frage der Beweislast und allfällige Schadensteilung für den Fall der Berechtigung nachbarrechtlicher Ansprüche, die auf eine Gewässerverunreinigung zurückzuführen sind, hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 24. 10. 1990, 1 Ob 21/90 = ecolex 1991, 81 mit Anmerkung Wilhelm ausgeführt, daß auch auf solche Ansprüche die Vorschrift des Paragraph 26, Absatz 5, WRG analog anzuwenden ist. Nach Paragraph 26, Absatz 5, WRG wird, soweit nach Paragraph 26, Absatz eins bis 4 WRG für Schäden durch Gewässerverunreinigung zu haften ist, vermutet, daß sie von demjenigen verursacht worden sind, die örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer (Einwirkung) in Betracht kommen. Diese Vermutung wird durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung entkräftet. Mehrere Personen haften nur dann zur ungeteilten Hand, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorglosigkeit zugefügt haben. Sonst haftet jeder nur für den Anteil an der Schadenszufügung. Lassen sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften mehrere Personen zu gleichen Teilen. Diese Bestimmung wurde durch die WRG-Novelle 1959 eingefügt. Nach den Materialien Regierungsvorlage 594 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 28) sei es dem Geschädigten bisher vielfach unmöglich gewesen zu beweisen, wer, d. h. welche Einwirkung oder in welchem Verhältnis zueinander mehrere Einwirkungen den Schaden verursacht haben. Die neue Vorschrift soll es dem Geschädigten durch eine Rechtsvermutung und Regelung der Haftung bei mehreren Verursachern erleichtern, den ihm gebührenden Schadenersatz zu erhalten. Es wird eine Vermutung der Verursachung auch für den Fall aufgestellt, wenn Zweifel in der Richtung bestehen, ob überhaupt ein haftungsbegründendes Verhalten gesetzt wurde. Der Kläger braucht nur zu beweisen, daß ein Wasserberechtigter örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer als Verursacher in Betracht kommt (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 334). Aus der Wertung des Gesetzgebers, den durch Gewässerverunreinigung Geschädigten Beweiserleichterungen zu verschaffen, folgt dann aber, daß für den gleichgelagerten Fall einer Haftung kraft Nachbarrechtes Paragraph 26, Absatz 5, WRG über seinen engen Wortlaut hinaus anzuwenden ist, wenn die Gewässerverunreinigung durch die von Nachbargrundstücken ausgehenden Immissionen verursacht wurde. Diese Erleichterung für den dem Geschädigten obliegenden Kausalitätsbeweis steht dann aber die Berechtigung eines möglichen Schadensverursachers entgegen, durch Nachweis weiterer derart unter qualifiziertem Kausalitätsverdacht stehender Eigentümer eine Schadensteilung nach Köpfen zu erreichen. In diesem Zusammenhang fände das Vorbringen der beklagten Partei, 13 weitere Unternehmungen kämen als Schadensverursacher in Betracht, an Bedeutung.
Was das ebenfalls noch offene Leistungsbegehren betrifft, übersah das Berufungsgericht, daß in der zweiten Klagebeantwortung die beklagte Partei sehr wohl vorbrachte, durch die erzwungene Ersatzvornahme sei ohnedies alles vorgekehrt worden, um weitere Grundwasserverunreinigungen hintanzuhalten. Zu diesem Vorbringen nahmen auch die Kläger im Schriftsatz ON 4 Stellung.
Was die Revision der Kläger betrifft, so ist sie nur insoweit berechtigt, als auch das Feststellungsbegehren abgewiesen wurde. Ein nach dem Schluß des Verfahrens erster Instanz (25. 11. 1986) möglicherweise eintretender Schaden drohte den Klägern, wie sie zutreffend ausführen, schon dadurch, daß sie auch nach diesem Zeitpunkt ihre Hausbrunnen nicht zur Bewässerung der Gärten verwenden konnten, so daß infolge Wasserentnahmen aus dem öffentlichen Netz Wassergebühren entstehen könnten. Ein Feststellungsinteresse ist ihnen daher nicht abzusprechen. Unberechtigt ist das Begehren auf Einverleibung einer Reallast. Hier mangelt es an jeder schlüssigen Behauptung der Kläger, es stünde ihnen für die Einverleibung eines solchen Rechtes ein gültiger Rechtstitel zu. Die Möglichkeit des Entstehens weiterer Schadenersatz- oder Ausgleichsansprüche stellt einen solchen Rechtstitel jedenfalls nicht dar. Der Ausspruch einer Berechtigung von Rechtsnachfolgern der Kläger bzw. Haftung allfälliger Rechtsnachfolger der beklagten Partei scheitert schon am Bestimmtheitsgebot für die Schaffung eines Exekutionstitels. Im übrigen sind die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 9 EO zu verweisen.Was die Revision der Kläger betrifft, so ist sie nur insoweit berechtigt, als auch das Feststellungsbegehren abgewiesen wurde. Ein nach dem Schluß des Verfahrens erster Instanz (25. 11. 1986) möglicherweise eintretender Schaden drohte den Klägern, wie sie zutreffend ausführen, schon dadurch, daß sie auch nach diesem Zeitpunkt ihre Hausbrunnen nicht zur Bewässerung der Gärten verwenden konnten, so daß infolge Wasserentnahmen aus dem öffentlichen Netz Wassergebühren entstehen könnten. Ein Feststellungsinteresse ist ihnen daher nicht abzusprechen. Unberechtigt ist das Begehren auf Einverleibung einer Reallast. Hier mangelt es an jeder schlüssigen Behauptung der Kläger, es stünde ihnen für die Einverleibung eines solchen Rechtes ein gültiger Rechtstitel zu. Die Möglichkeit des Entstehens weiterer Schadenersatz- oder Ausgleichsansprüche stellt einen solchen Rechtstitel jedenfalls nicht dar. Der Ausspruch einer Berechtigung von Rechtsnachfolgern der Kläger bzw. Haftung allfälliger Rechtsnachfolger der beklagten Partei scheitert schon am Bestimmtheitsgebot für die Schaffung eines Exekutionstitels. Im übrigen sind die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des Paragraph 9, EO zu verweisen.
Dem Rekurs ist nicht, der Revision nur insoweit Folge zu geben, daß die Abweisung des die Streitteile selbst betreffenden Feststellungsbegehrens durch die Vorinstanzen aufgehoben wird und die Rechtssache auch in diesem Umfang an das Prozeßgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO bzw. 392 Abs.2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO bzw. 392 Absatz 2, ZPO.