Rechtssatz RS0033401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033401
Entscheidungsdatum
09.11.2006
Rechtssatz
§ 1422 ABGB hat den Zweck, (durch das Abtretungsverlangen) einen automatischen Rechtsübergang herbeizuführen und dadurch zu vermeiden, daß der Zahlungsempfänger durch Zustimmungsverweigerung den Rechtsübergang verzögern kann. Der Schutz des § 1422 ABGB soll also gerade dann einsetzen, wenn es im Rahmen der Einlösung zu keiner Abtretungsvereinbarung kommt.Paragraph 1422, ABGB hat den Zweck, (durch das Abtretungsverlangen) einen automatischen Rechtsübergang herbeizuführen und dadurch zu vermeiden, daß der Zahlungsempfänger durch Zustimmungsverweigerung den Rechtsübergang verzögern kann. Der Schutz des Paragraph 1422, ABGB soll also gerade dann einsetzen, wenn es im Rahmen der Einlösung zu keiner Abtretungsvereinbarung kommt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 568/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 4 Ob 568/91
Veröff: EvBl 1992/100 S 445 = SZ 64/178 = ÖBA 1992,663
- 6 Ob 109/05f
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 109/05f
Auch; nur: Der Schutz des § 1422 ABGB soll also gerade dann einsetzen, wenn es im Rahmen der Einlösung zu keiner Abtretungsvereinbarung kommt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033401
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0040OB00568_9100000_005