Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358 ABGB), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung (§ 1422 ABGB). Die „notwendige" Zession nach dieser Gesetzesstelle setzt nur voraus, dass der Gläubiger bereit ist, die (ohne Einverständnis mit dem Schuldner angebotene [§ 1423 ABGB]) Zahlung des (für die Forderung nicht haftenden) Dritten anzunehmen, und der Zahler spätestens bei der Zahlung ein Abtretungsbegehren stellt. Sie hat dann die selben Wirkungen wie die Legalzession nach § 1358 ABGB (SZ 64/178; RIS-Justiz RS0033405). Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum bewirkt die Schuldeinlösung automatisch mit der Zahlung und dem Begehren auf Abtretung den Übergang der Forderung des Gläubigers (SZ 69/100 mwN ua). Einer besonderen Abtretungserklärung durch den Gläubiger bedarf es daher nicht. Die Einwilligung des Schuldners ist zur Einlösung nicht erforderlich, solange der Gläubiger die Zahlung des Dritten annimmt; der Schuldner muss von der Einlösung nicht einmal Kenntnis haben (6 Ob 616/92 mwN). Der Schutz des § 1422 ABGB soll gerade dann einsetzen, wenn es im Rahmen der Einlösung zu keiner Abtretungsvereinbarung kommt (SZ 64/178).Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (Paragraph 1358, ABGB), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung (Paragraph 1422, ABGB). Die „notwendige" Zession nach dieser Gesetzesstelle setzt nur voraus, dass der Gläubiger bereit ist, die (ohne Einverständnis mit dem Schuldner angebotene [§ 1423 ABGB]) Zahlung des (für die Forderung nicht haftenden) Dritten anzunehmen, und der Zahler spätestens bei der Zahlung ein Abtretungsbegehren stellt. Sie hat dann die selben Wirkungen wie die Legalzession nach Paragraph 1358, ABGB (SZ 64/178; RIS-Justiz RS0033405). Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum bewirkt die Schuldeinlösung automatisch mit der Zahlung und dem Begehren auf Abtretung den Übergang der Forderung des Gläubigers (SZ 69/100 mwN ua). Einer besonderen Abtretungserklärung durch den Gläubiger bedarf es daher nicht. Die Einwilligung des Schuldners ist zur Einlösung nicht erforderlich, solange der Gläubiger die Zahlung des Dritten annimmt; der Schuldner muss von der Einlösung nicht einmal Kenntnis haben (6 Ob 616/92 mwN). Der Schutz des Paragraph 1422, ABGB soll gerade dann einsetzen, wenn es im Rahmen der Einlösung zu keiner Abtretungsvereinbarung kommt (SZ 64/178).
Der Einlösende übernimmt die Forderung so, wie sie dem Altgläubiger zustand, das heißt mit allen Vorzügen; durch die Einlösung erfährt die Forderung inhaltlich keine Änderung (SZ 61/81 ua; Reischauer in Rummel³, ABGB § 1422 Rz 8).Der Einlösende übernimmt die Forderung so, wie sie dem Altgläubiger zustand, das heißt mit allen Vorzügen; durch die Einlösung erfährt die Forderung inhaltlich keine Änderung (SZ 61/81 ua; Reischauer in Rummel³, ABGB Paragraph 1422, Rz 8).
Der Oberste Gerichtshof hob schon in der Entscheidung SZ 14/61 hervor, dass der Gesetzgeber der dritten Teilnovelle die Fassung des § 1422 ABGB jener des § 1358 ABGB nachbilden wollte, um die Gleichheit der Rechtsfolgen zu kennzeichnen (vgl die Zitierung des § 1358 ABGB in § 1422 ABGB). Hat der Nichthaftende das Einlösungsbegehren gestellt, so sollen die selben Rechtswirkungen eintreten wie nach § 1358 ABGB (Reischauer aaO § 1422 Rz 9 mwN). Da die Forderung im Fall des § 1422 ABGB ebenso wie im Fall des § 1358 ABGB (EvBl 2000/105 mwN; SZ 64/178) auf den Neugläubiger so übergeht, wie sie beim Altgläubiger bestand, haften mehrere dem Altgläubiger gegenüberstehende Solidarschuldner auch dem Neugläubiger zur ungeteilten Hand, wie dies zu § 1358 ABGB vom Obersten Gerichtshof schon ausgesprochen wurde (EvBl 2000/105).Der Oberste Gerichtshof hob schon in der Entscheidung SZ 14/61 hervor, dass der Gesetzgeber der dritten Teilnovelle die Fassung des Paragraph 1422, ABGB jener des Paragraph 1358, ABGB nachbilden wollte, um die Gleichheit der Rechtsfolgen zu kennzeichnen vergleiche die Zitierung des Paragraph 1358, ABGB in Paragraph 1422, ABGB). Hat der Nichthaftende das Einlösungsbegehren gestellt, so sollen die selben Rechtswirkungen eintreten wie nach Paragraph 1358, ABGB (Reischauer aaO Paragraph 1422, Rz 9 mwN). Da die Forderung im Fall des Paragraph 1422, ABGB ebenso wie im Fall des Paragraph 1358, ABGB (EvBl 2000/105 mwN; SZ 64/178) auf den Neugläubiger so übergeht, wie sie beim Altgläubiger bestand, haften mehrere dem Altgläubiger gegenüberstehende Solidarschuldner auch dem Neugläubiger zur ungeteilten Hand, wie dies zu Paragraph 1358, ABGB vom Obersten Gerichtshof schon ausgesprochen wurde (EvBl 2000/105).
Haften dem Gläubiger mehrere Schuldner solidarisch (als Gesamtschuldner), so steht es im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt (§ 891 ABGB; 10 Ob 58/05k; RIS-Justiz RS0017435). Nach § 891 ABGB kann der Gläubiger selbst nach erhobener Klage von der Rechtsdurchsetzung abstehen und das Ganze vom anderen solidarisch haftenden Mitschuldner fordern (3 Ob 566/89 = ÖBA 1990, 224, 395). Da für eine notwendige Zession die Zustimmung des Gläubigers zu einem (schlüssigen) Einlösungsbegehren des nichthaftenden Zahlenden nicht erforderlich ist, die Forderung durch die Einlösung inhaltlich nicht geändert wird und es schließlich im Belieben des Gläubigers steht, welchen Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt, ist der Standpunkt der Rekurswerberin nach der referierten Rechtslage unzutreffend. Für den automatischen Übergang der Forderung gegen alle Gesamtschuldner waren weder eine Vereinbarung zwischen der Geschädigten und der zahlenden Klägerin noch „spezifische Umstände" notwendig.Haften dem Gläubiger mehrere Schuldner solidarisch (als Gesamtschuldner), so steht es im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt (Paragraph 891, ABGB; 10 Ob 58/05k; RIS-Justiz RS0017435). Nach Paragraph 891, ABGB kann der Gläubiger selbst nach erhobener Klage von der Rechtsdurchsetzung abstehen und das Ganze vom anderen solidarisch haftenden Mitschuldner fordern (3 Ob 566/89 = ÖBA 1990, 224, 395). Da für eine notwendige Zession die Zustimmung des Gläubigers zu einem (schlüssigen) Einlösungsbegehren des nichthaftenden Zahlenden nicht erforderlich ist, die Forderung durch die Einlösung inhaltlich nicht geändert wird und es schließlich im Belieben des Gläubigers steht, welchen Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt, ist der Standpunkt der Rekurswerberin nach der referierten Rechtslage unzutreffend. Für den automatischen Übergang der Forderung gegen alle Gesamtschuldner waren weder eine Vereinbarung zwischen der Geschädigten und der zahlenden Klägerin noch „spezifische Umstände" notwendig.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 526 Abs 2 ZPO auch bei Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss nicht an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gebunden. Ein mangels einer erheblichen Rechtsfrage unzulässiger Rekurs ist nach § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Bei der Zurückweisungsentscheidung kann sich der Oberste Gerichtshof zufolge des auch auf einen Rekurs nach § 519 Abs 2 ZPO anwendbaren § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO (1 Ob 172/00a ua) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits gelöst. Die Rekurswerberin konnte eine erhebliche Rechtsfrage in ihrem Rechtsmittel nicht aufzeigen. Das Rechtsmittel der Nebenintervenientin war daher zurückzuweisen.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO auch bei Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss nicht an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gebunden. Ein mangels einer erheblichen Rechtsfrage unzulässiger Rekurs ist nach Paragraph 526, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen. Bei der Zurückweisungsentscheidung kann sich der Oberste Gerichtshof zufolge des auch auf einen Rekurs nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO anwendbaren Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO (1 Ob 172/00a ua) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits gelöst. Die Rekurswerberin konnte eine erhebliche Rechtsfrage in ihrem Rechtsmittel nicht aufzeigen. Das Rechtsmittel der Nebenintervenientin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Nebenintervenientin hingewiesen; ihre Rekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Nach herrschender Meinung kann ein einfacher Nebenintervenient (um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall, machen doch weder drohende Regressansprüche noch die Solidarhaftung den Beigetretenen zu einem streitgenössischen Nebenintervenienten [JBl 1957, 594 ua]) in der Hauptsache niemals Kostenschuldner sein (M. Bydlinski in Fasching² § 41 ZPO Rz 12 mwN; RIS-Justiz RS0036057 [T 5 und T 6]); die durch ein Rechtsmittel ihres Streithelfers verursachten Kosten des Gegners sind daher von der Hauptpartei (hier der Beklagten) zu ersetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Nebenintervenientin hingewiesen; ihre Rekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Nach herrschender Meinung kann ein einfacher Nebenintervenient (um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall, machen doch weder drohende Regressansprüche noch die Solidarhaftung den Beigetretenen zu einem streitgenössischen Nebenintervenienten [JBl 1957, 594 ua]) in der Hauptsache niemals Kostenschuldner sein (M. Bydlinski in Fasching² Paragraph 41, ZPO Rz 12 mwN; RIS-Justiz RS0036057 [T 5 und T 6]); die durch ein Rechtsmittel ihres Streithelfers verursachten Kosten des Gegners sind daher von der Hauptpartei (hier der Beklagten) zu ersetzen.