Rechtssatz RS0033456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033456
Entscheidungsdatum
15.10.1970
Rechtssatz
Eine der Abdeckung keiner bestimmten Schuld gewidmete Zahlung kann dann nicht im Sinne des § 1416 ABGB als auf jene Schuld angerechnet angesehen werden, die etwa wegen einer im Zusammenhang mit ihr dem Schuldner drohenden strafgerichtlichen Verfolgung als für ihn beschwerlichste gewertet werden könnte, wenn die betreffende Schuld zum Zahlungszeitpunkt dem Gläubiger überhaupt noch unbekannt ist.Eine der Abdeckung keiner bestimmten Schuld gewidmete Zahlung kann dann nicht im Sinne des Paragraph 1416, ABGB als auf jene Schuld angerechnet angesehen werden, die etwa wegen einer im Zusammenhang mit ihr dem Schuldner drohenden strafgerichtlichen Verfolgung als für ihn beschwerlichste gewertet werden könnte, wenn die betreffende Schuld zum Zahlungszeitpunkt dem Gläubiger überhaupt noch unbekannt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033456
Dokumentnummer
JJR_19701015_OGH0002_0090OS00174_6800000_001