Rechtssatz RS0033476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033476
Entscheidungsdatum
04.08.2009
Rechtssatz
Privative Schuldübernahme bei Veräußerung einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft nur, wenn der Hypothekargläubiger der Schuldübernahme entweder zustimmt (§ 1406 ABGB) oder sich zu einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des Veräußerers nicht fristgerecht äußert (§ 1408 ABGB).Privative Schuldübernahme bei Veräußerung einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft nur, wenn der Hypothekargläubiger der Schuldübernahme entweder zustimmt (Paragraph 1406, ABGB) oder sich zu einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des Veräußerers nicht fristgerecht äußert (Paragraph 1408, ABGB).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 512/88
Entscheidungstext OGH 25.02.1988 6 Ob 512/88
Veröff: ÖBA 1988,844
- 9 Ob 50/08f
Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 50/08f
Vgl auch; Beisatz: Zweck der Vorschrift ist es zwar, die Schuldübernahme bei Veräußerung einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft zu fördern (6Ob512/88 = ÖBA 1988, 844); sie kommt aber nur im Zweifel zur Anwendung, das heißt wenn nichts anderes vereinbart wurde, was jedoch hier der Fall ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033476
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19880225_OGH0002_0060OB00512_8800000_001