Rechtssatz RS0033490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033490
Entscheidungsdatum
30.08.1979
Norm
ABGB §1311 IIc
BArbSchutzV §43
BArbSchutzV §44
Rechtssatz
Soweit in den angeführten Bestimmungen Vorschriften enthalten sind, die das Herabfallen von Gegenständen jeder Art im Zuge von Dachdeckerarbeiten verhindern sollen, dienen sie nicht nur dem Schutz von Arbeitnehmern, sondern dem Schutz von Personen und Sachen schlechthin, die sich in dem durch die Dachdeckerarbeiten bedingten Gefahrenbereich befinden (vgl EvBl 1967/219). Der Schutzzweck dieser Normen ist also, soweit sie die Verhinderung des Herabfallens von Gegenständen betreffen, nicht auf den Schutz von Arbeitnehmern beschränkt, sondern auch auf den Schutz von betriebsfremden Personen und Sachen auszudehnen.Soweit in den angeführten Bestimmungen Vorschriften enthalten sind, die das Herabfallen von Gegenständen jeder Art im Zuge von Dachdeckerarbeiten verhindern sollen, dienen sie nicht nur dem Schutz von Arbeitnehmern, sondern dem Schutz von Personen und Sachen schlechthin, die sich in dem durch die Dachdeckerarbeiten bedingten Gefahrenbereich befinden vergleiche EvBl 1967/219). Der Schutzzweck dieser Normen ist also, soweit sie die Verhinderung des Herabfallens von Gegenständen betreffen, nicht auf den Schutz von Arbeitnehmern beschränkt, sondern auch auf den Schutz von betriebsfremden Personen und Sachen auszudehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033490
Dokumentnummer
JJR_19790830_OGH0002_0060OB00692_7900000_002