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Rechtssatz RS0033490

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033490

Geschäftszahl

6Ob692/79

Entscheidungsdatum

30.08.1979

Norm

ABGB §1311 IIc
BArbSchutzV §43
BArbSchutzV §44

Rechtssatz

Soweit in den angeführten Bestimmungen Vorschriften enthalten sind, die das Herabfallen von Gegenständen jeder Art im Zuge von Dachdeckerarbeiten verhindern sollen, dienen sie nicht nur dem Schutz von Arbeitnehmern, sondern dem Schutz von Personen und Sachen schlechthin, die sich in dem durch die Dachdeckerarbeiten bedingten Gefahrenbereich befinden vergleiche EvBl 1967/219). Der Schutzzweck dieser Normen ist also, soweit sie die Verhinderung des Herabfallens von Gegenständen betreffen, nicht auf den Schutz von Arbeitnehmern beschränkt, sondern auch auf den Schutz von betriebsfremden Personen und Sachen auszudehnen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 692/79
    Entscheidungstext OGH 30.08.1979 6 Ob 692/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033490

Dokumentnummer

JJR_19790830_OGH0002_0060OB00692_7900000_002