Rechtssatz RS0033510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033510
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Rechtssatz
Ein zum Empfange geeigneter Machthaber im Sinne des § 1424 ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn ihm der Gläubiger Vollmacht zur Empfangnahme der Leistung erteilt hat, sondern auch dann, wenn vom Gläubiger ein Dritter ermächtigt worden ist.Ein zum Empfange geeigneter Machthaber im Sinne des Paragraph 1424, ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn ihm der Gläubiger Vollmacht zur Empfangnahme der Leistung erteilt hat, sondern auch dann, wenn vom Gläubiger ein Dritter ermächtigt worden ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 645/81
Entscheidungstext OGH 24.09.1981 7 Ob 645/81
- 1 Ob 535/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 535/93
- 2 Ob 137/08y
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
- 5 Ob 194/16i
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 194/16i
Vgl auch; Beisatz: Während des Verfahrens auf Anfechtung der Beschlüsse der Klägerin auf Kündigung des bisherigen Verwalters und Bestellung eines neuen Verwalters ist der bisherige Verwalter iSd § 1424 ABGB nicht als Machthaber der Klägerin anzusehen, die Zahlungen der Beklagten auf das von ihm eingerichtete Anderkonto wirkten daher nicht schuldbefreiend. (T1); Veröff: SZ 2017/32
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033510
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19810924_OGH0002_0070OB00645_8100000_001