Rechtssatz RS0033514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033514
Entscheidungsdatum
23.11.1978
Rechtssatz
Die Tatsache, daß der Beklagte anläßlich der rückwirkenden Ausdehnung des Klagebegehrens über die Ausdehnung verhandelt, ohne einzuwenden, daß der erhöhte Unterhalt nicht verlangt werden könne, ist bedeutungslos. Damit hat er lediglich der Klagausdehnung als solcher zugestimmt. (SZ 44/29).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0033514
Dokumentnummer
JJR_19781123_OGH0002_0060OB00693_7800000_002