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Rechtssatz RS0033544

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033544

Geschäftszahl

2Ob530/76; 1Ob695/83; 1Ob522/88

Entscheidungsdatum

16.03.1988

Rechtssatz

Im Erlagsverfahren kann der Schuldner die hinterlegte Leistung auch wieder zurückverlangen, wenn er sich die Rücknahme vorbehalten hat oder wenn der Gläubiger zustimmt. Verweigert der Gläubiger die Zustimmung, so ist der Rückforderungsanspruch im Prozeßweg durchzusetzen. Sobald allerdings der Gläubiger die Sache zu den Bedingungen des Schuldners angenommen hat oder der Erlag durch Urteil für gerechtfertigt erklärt worden ist, kommt eine Rücknahme nicht mehr in Frage (Koziol - Welser römisch eins 3.Auflage 202).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 530/76
    Entscheidungstext OGH 23.09.1976 2 Ob 530/76
  • 1 Ob 695/83
    Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 695/83
    nur: Im Erlagsverfahren kann der Schuldner die hinterlegte Leistung auch wieder zurückverlangen, wenn der Gläubiger zustimmt. Verweigert der Gläubiger die Zustimmung, so ist der Rückforderungsanspruch im Prozeßweg durchzusetzen. (T1)
  • 1 Ob 522/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 522/88
    nur: Im Erlagsverfahren kann der Schuldner die hinterlegte Leistung auch wieder zurückverlangen, wenn er sich die Rücknahme vorbehalten hat oder wenn der Gläubiger zustimmt. Verweigert der Gläubiger die Zustimmung, so ist der Rückforderungsanspruch im Prozeßweg durchzusetzen. (T2) Veröff: NZ 1989,16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0033544

Dokumentnummer

JJR_19760923_OGH0002_0020OB00530_7600000_002