Der Revisionsrekurs der Erlagsgegnerin Josefine L*** ist zulässig. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist die vom Erstgericht verfügte Ausfolgung der zu Gericht angenommenen Verwahrnisse an das Strafgericht und nicht der Annahmebeschluß. Da Josefine L*** die Verwahrnisse nach dem Inhalt des Beschlusses der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auszufolgen wären und sie daher durch die Aufrechterhaltung der gerichtlichen Verwahrung gemäß § 1425 ABGB beschwert ist, muß ihr das Rechtsmittelrecht zugebilligt werden. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs der Erlagsgegnerin Josefine L*** ist zulässig. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist die vom Erstgericht verfügte Ausfolgung der zu Gericht angenommenen Verwahrnisse an das Strafgericht und nicht der Annahmebeschluß. Da Josefine L*** die Verwahrnisse nach dem Inhalt des Beschlusses der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auszufolgen wären und sie daher durch die Aufrechterhaltung der gerichtlichen Verwahrung gemäß Paragraph 1425, ABGB beschwert ist, muß ihr das Rechtsmittelrecht zugebilligt werden. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß der im Sinne des § 1425 ABGB rechtmäßige Erlag den Schuldner befreit und deshalb von der Verständigung des Gläubigers an grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden kann; nur wenn der Erleger sich den Widerruf ausdrücklich vorbehalten hat, der Gläubiger zustimmt oder der Schuldner gegen den Gläubiger eine gerichtliche Entscheidung, die die Berechtigung zur Rücknahme anerkennt, erwirkt hat, ist er zur Rücknahme der hinterlegten Leistung berechtigt (SZ 40/8; SZ 24/261; 2 Ob 530/76; 1 Ob 695/83; vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, § 1425 Rz 30; Ehrenzweig-Mayrhofer3, Schuldrecht Allgemeiner Teil 588 f; aM Hoyer in JBl. 1984, 382). Diese Grundsätze wurden jedoch für den Regelfall des § 1425 ABGB, in dem sich der Schuldner durch den Erlag von seiner Schuld befreien will, entwickelt. Im vorliegenden Fall sind die Sparbücher jedoch nicht von einem Schuldner hinterlegt worden, um sich von seiner Verbindlichkeit zu befreien, sondern das Strafgericht hat in Befolgung einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß im Strafverfahren beschlagnahmt gewesene Verwahrnisse gemäß § 1425 ABGB erlegt werden. Bei Erlag durch den Schuldner, der ohne weitere Prüfung seiner Rechtmäßigkeit anzunehmen und damit abgeschlossen ist (NZ 1986, 41 u.a.), ist ausschließlich dessen Erklärung bestimmend (SZ 52/49 u.a.); der gerichtlich angeordnete Erlag setzt hingegen ungeachtet eines nicht weiter bekämpften Annahmebeschlusses des Erlagsgerichtes einen rechtswirksamen (rechtskräftigen) Beschluß des erlegenden Gerichtes voraus. Wird die Erlagsanordnung - wie im vorliegenden Fall - durch das Rechtsmittelgericht behoben, so ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob das Strafgericht von vornherein keinen (wirksamen) Erlag angeordnet hätte. Da die Erlagsanordnung des Strafgerichtes (Untersuchungsrichter) durch Beschwerde an die Ratskammer, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, anfechtbar ist (§ 113 Abs 1 StPO) und nicht angenommen werden kann, daß der im Gesetz eingerichtete Rechtszug ohne rechtliche Auswirkung bleiben soll, konnte der vor Rechtskraft der Erlagsanordnung erlassene Annahmebeschluß des Erlagsgerichtes nur unter der Voraussetzung rechtlichen Bestand haben, daß die Anordnung des Strafgerichtes einer allfälligen Anfechtung standhielt. Wurde die Erlagsanordnung im Rechtsmittelweg aufgehoben, so waren der Erlag und damit auch die Annahme des Erlages zu Gericht unwirksam, so daß das Erstgericht die erlegten Verwahrnisse nach Verständigung von der Entscheidung der Ratskammer zu Recht dem Strafgericht ausfolgte.Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß der im Sinne des Paragraph 1425, ABGB rechtmäßige Erlag den Schuldner befreit und deshalb von der Verständigung des Gläubigers an grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden kann; nur wenn der Erleger sich den Widerruf ausdrücklich vorbehalten hat, der Gläubiger zustimmt oder der Schuldner gegen den Gläubiger eine gerichtliche Entscheidung, die die Berechtigung zur Rücknahme anerkennt, erwirkt hat, ist er zur Rücknahme der hinterlegten Leistung berechtigt (SZ 40/8; SZ 24/261; 2 Ob 530/76; 1 Ob 695/83; vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Paragraph 1425, Rz 30; Ehrenzweig-Mayrhofer3, Schuldrecht Allgemeiner Teil 588 f; aM Hoyer in JBl. 1984, 382). Diese Grundsätze wurden jedoch für den Regelfall des Paragraph 1425, ABGB, in dem sich der Schuldner durch den Erlag von seiner Schuld befreien will, entwickelt. Im vorliegenden Fall sind die Sparbücher jedoch nicht von einem Schuldner hinterlegt worden, um sich von seiner Verbindlichkeit zu befreien, sondern das Strafgericht hat in Befolgung einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß im Strafverfahren beschlagnahmt gewesene Verwahrnisse gemäß Paragraph 1425, ABGB erlegt werden. Bei Erlag durch den Schuldner, der ohne weitere Prüfung seiner Rechtmäßigkeit anzunehmen und damit abgeschlossen ist (NZ 1986, 41 u.a.), ist ausschließlich dessen Erklärung bestimmend (SZ 52/49 u.a.); der gerichtlich angeordnete Erlag setzt hingegen ungeachtet eines nicht weiter bekämpften Annahmebeschlusses des Erlagsgerichtes einen rechtswirksamen (rechtskräftigen) Beschluß des erlegenden Gerichtes voraus. Wird die Erlagsanordnung - wie im vorliegenden Fall - durch das Rechtsmittelgericht behoben, so ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob das Strafgericht von vornherein keinen (wirksamen) Erlag angeordnet hätte. Da die Erlagsanordnung des Strafgerichtes (Untersuchungsrichter) durch Beschwerde an die Ratskammer, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, anfechtbar ist (Paragraph 113, Absatz eins, StPO) und nicht angenommen werden kann, daß der im Gesetz eingerichtete Rechtszug ohne rechtliche Auswirkung bleiben soll, konnte der vor Rechtskraft der Erlagsanordnung erlassene Annahmebeschluß des Erlagsgerichtes nur unter der Voraussetzung rechtlichen Bestand haben, daß die Anordnung des Strafgerichtes einer allfälligen Anfechtung standhielt. Wurde die Erlagsanordnung im Rechtsmittelweg aufgehoben, so waren der Erlag und damit auch die Annahme des Erlages zu Gericht unwirksam, so daß das Erstgericht die erlegten Verwahrnisse nach Verständigung von der Entscheidung der Ratskammer zu Recht dem Strafgericht ausfolgte.
In Stattgebung des Revisionsrekurses ist der erstinstanzliche Beschluß wiederherzustellen.