Rechtssatz RS0033547
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033547
Entscheidungsdatum
16.03.1988
Norm
ABGB §1425 I
ABGB §1425 VC
BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 281/1963 §2
Rechtssatz
Wurde die Erlagsanordnung des Strafgerichtes gemäß § 2 Abs 2 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse im Rechtsmittelweg aufgehoben, so erweist sich der Erlag und damit auch die Annahme des Erlages zu Gericht unwirksam, so daß das Erlagsgericht die erlegten Verwahrnisse an das Strafgericht zurückzustellen hat.Wurde die Erlagsanordnung des Strafgerichtes gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse im Rechtsmittelweg aufgehoben, so erweist sich der Erlag und damit auch die Annahme des Erlages zu Gericht unwirksam, so daß das Erlagsgericht die erlegten Verwahrnisse an das Strafgericht zurückzustellen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033547
Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_0010OB00522_8800000_001