Rechtssatz RS0033699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033699
Geschäftszahl
7Ob802/79; 3Ob560/79; 6Ob817/82; 2Ob509/87; 9Ob291/01m
Entscheidungsdatum
19.12.2001
Rechtssatz
Mit der Leistungskondiktion im Sinne des § 1435 ABGB kann der Lebensgefährte nur seine Geldleistungen zurückfordern und für seine Arbeit angemessenes Entgelt begehren. Die auf seinen Leistungsanteil entfallende Werterhöhung des Hauses wird hingegen nicht vom Kondiktionsanspruch erfaßt.Mit der Leistungskondiktion im Sinne des Paragraph 1435, ABGB kann der Lebensgefährte nur seine Geldleistungen zurückfordern und für seine Arbeit angemessenes Entgelt begehren. Die auf seinen Leistungsanteil entfallende Werterhöhung des Hauses wird hingegen nicht vom Kondiktionsanspruch erfaßt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 802/79
Entscheidungstext OGH 31.01.1980 7 Ob 802/79
Veröff: SZ 53/20
- 3 Ob 560/79
Entscheidungstext OGH 08.10.1980 3 Ob 560/79
nur: Mit der Leistungskondiktion im Sinne des § 1435 ABGB kann der Lebensgefährte nur seine Geldleistungen zurückfordern und für seine Arbeit angemessenes Entgelt begehren. (T1)
- 6 Ob 817/82
Entscheidungstext OGH 27.01.1983 6 Ob 817/82
Auch; nur T1
- 2 Ob 509/87
Entscheidungstext OGH 24.11.1987 2 Ob 509/87
Vgl auch
- 9 Ob 291/01m
Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 Ob 291/01m
Auch; nur: Die auf seinen Leistungsanteil entfallende Werterhöhung wird hingegen nicht vom Kondiktionsanspruch erfaßt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033699
Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00802_7900000_001