Aus den Entscheidungsgründen:
Nach der Rechtsprechung können auch Personen, die nicht Ehegatten sind, die Gründung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes dadurch konkludent vereinbaren, daß sie ihre Mühe, ihr Einkommen oder sonstige Sachen zum gemeinsamen Nutzen, nämlich zum Erwerb eines Grundstückes und zur Errichtung eines Hauses, vereinigen (SZ 46/62; EvBl. 1958/112; RZ 1963, 51; MietSlg. 21 245). Gesellschaftsverträge sind aber Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, wenn mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind. Es muß vielmehr eine wenn auch nur lose Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gewährt (SZ 33/112; SZ 46/62; JBl. 1966, 364; Wahle in Klang[2] V, 500 und 540; Gschnitzer, Schuldrecht, 110). Hievon kann jedoch hier keine Rede sein. Nach dem Klagsvorbringen beabsichtigten nämlich die Streitteile nur, in K seßhaft zu werden. Eine Vereinbarung, daß der Revisionswerber auch zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft in K mit dem auf dieser erbautem Hause werden sollte, wurde von den Streitteilen nicht getroffen. Es kann daher nur davon ausgegangen werden, daß die Streitteile ein gemeinsames Wohnen in dem zu errichtenden Hause beabsichtigten. Ansprüche des Revisionswerbers aus einer konkludent gegrundeten Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes scheiden somit aus.Nach der Rechtsprechung können auch Personen, die nicht Ehegatten sind, die Gründung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes dadurch konkludent vereinbaren, daß sie ihre Mühe, ihr Einkommen oder sonstige Sachen zum gemeinsamen Nutzen, nämlich zum Erwerb eines Grundstückes und zur Errichtung eines Hauses, vereinigen (SZ 46/62; EvBl. 1958/112; RZ 1963, 51; MietSlg. 21 245). Gesellschaftsverträge sind aber Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, wenn mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind. Es muß vielmehr eine wenn auch nur lose Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gewährt (SZ 33/112; SZ 46/62; JBl. 1966, 364; Wahle in Klang[2] römisch fünf, 500 und 540; Gschnitzer, Schuldrecht, 110). Hievon kann jedoch hier keine Rede sein. Nach dem Klagsvorbringen beabsichtigten nämlich die Streitteile nur, in K seßhaft zu werden. Eine Vereinbarung, daß der Revisionswerber auch zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft in K mit dem auf dieser erbautem Hause werden sollte, wurde von den Streitteilen nicht getroffen. Es kann daher nur davon ausgegangen werden, daß die Streitteile ein gemeinsames Wohnen in dem zu errichtenden Hause beabsichtigten. Ansprüche des Revisionswerbers aus einer konkludent gegrundeten Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes scheiden somit aus.
Der Revisionswerber hat jedoch nach den Klagsbehauptungen seine Leistungen in der Erwartung erbracht, in dem zu erbauenden Haus gemeinsam mit der Beklagten eine Wohnmöglichkeit zu erhalten. Dieser Zweck der Leistungen des Revisionswerbers wurde aber durch die spätere Auflösung der Lebensgemeinschaft und die Eheschließung der Beklagten mit einem anderen Mann endgültig vereitelt. Nach Lehre und Rechtsprechung bildet die Bestimmung des § 1435 ABGB über ihren Inhalt hinaus die Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalles des Gründes (causa finita) oder wegen Nichteintrittes des erwarteten Erfolges (causa data, causa non secuta). Für einen solchen Rückforderungsanspruch ist es nicht nötig, daß die Leistung auf Grund einer bestehenden Verpflichtung erbracht wurde; er besteht vielmehr auch dann, wenn jemand dem anderen ohne Abschluß des Vertrages etwas geleistet hat (Wilburg in Klang[2], VI, 466 ff.; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 136; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[5] I, 338 f.; Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als Gründe der Kondiktion nach § 1435 ABGB in JBl. 1978, 449 ff.; SZ 43/16; EvBl. 1970/1977; MietSlg. 24 205).Der Revisionswerber hat jedoch nach den Klagsbehauptungen seine Leistungen in der Erwartung erbracht, in dem zu erbauenden Haus gemeinsam mit der Beklagten eine Wohnmöglichkeit zu erhalten. Dieser Zweck der Leistungen des Revisionswerbers wurde aber durch die spätere Auflösung der Lebensgemeinschaft und die Eheschließung der Beklagten mit einem anderen Mann endgültig vereitelt. Nach Lehre und Rechtsprechung bildet die Bestimmung des Paragraph 1435, ABGB über ihren Inhalt hinaus die Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalles des Gründes (causa finita) oder wegen Nichteintrittes des erwarteten Erfolges (causa data, causa non secuta). Für einen solchen Rückforderungsanspruch ist es nicht nötig, daß die Leistung auf Grund einer bestehenden Verpflichtung erbracht wurde; er besteht vielmehr auch dann, wenn jemand dem anderen ohne Abschluß des Vertrages etwas geleistet hat (Wilburg in Klang[2], römisch sechs, 466 ff.; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 136; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[5] römisch eins, 338 f.; Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als Gründe der Kondiktion nach Paragraph 1435, ABGB in JBl. 1978, 449 ff.; SZ 43/16; EvBl. 1970 aus 1977,; MietSlg. 24 205).
Als Rechtsgrund für den abgewiesenen Teil des erhobenen Klagsanspruches kommt daher nach dem Klagsvorbringen nur eine Leistungskondiktion im Sinne des § 1435 ABGB in Frage. Mit dieser kann aber der Revisionswerber schon im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 1435 ABGB (auch Sachen, die als wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber vom Empfänger zurückfordern ... ) von der Beklagten nur seine Geldleistungen zurückfordern und für seine Arbeit ein angemessenes Entgelt begehren (Gschnitzer, Schuldrecht, besonderer Teil, 136; Bydlinski, Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen in Wilburg-Festschrift I, 74; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[5] I, 341 f.; SZ 37/79; SZ 46/62 u. a. m.). Die auf seinen Leistungsanteil entfallende Werterhöhung des Hauses K, U-Weg Nr. 47, wird hingegen nicht von dem vom Revisionswerber geltend gemachten Kondiktionsanspruch erfaßt. Die österreichische Rechtsordnung kennt nämlich keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch, sondern knüpft Forderungen aus diesem Titel an besondere im Gesetz (§§ 1041, 1431, 1435 ABGB) festgelegte Voraussetzungen (SZ. 8/67; SZ 31/150; MietSlg. 25 089 u. a. m.). Nicht jeder vom wirtschaftlichen Standpunkt im Vermögen des Beklagten eingetretene Vermögenszuwachs erfüllt daher jene Tatbestände, die das bürgerliche Recht als Bereicherung betrachtet und zu einem selbständigen Verpflichtungsgrund erhebt (SZ 8/67).Als Rechtsgrund für den abgewiesenen Teil des erhobenen Klagsanspruches kommt daher nach dem Klagsvorbringen nur eine Leistungskondiktion im Sinne des Paragraph 1435, ABGB in Frage. Mit dieser kann aber der Revisionswerber schon im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 1435, ABGB (auch Sachen, die als wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber vom Empfänger zurückfordern ... ) von der Beklagten nur seine Geldleistungen zurückfordern und für seine Arbeit ein angemessenes Entgelt begehren (Gschnitzer, Schuldrecht, besonderer Teil, 136; Bydlinski, Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen in Wilburg-Festschrift römisch eins, 74; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[5] römisch eins, 341 f.; SZ 37/79; SZ 46/62 u. a. m.). Die auf seinen Leistungsanteil entfallende Werterhöhung des Hauses K, U-Weg Nr. 47, wird hingegen nicht von dem vom Revisionswerber geltend gemachten Kondiktionsanspruch erfaßt. Die österreichische Rechtsordnung kennt nämlich keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch, sondern knüpft Forderungen aus diesem Titel an besondere im Gesetz (Paragraphen 1041, 1431, 1435, ABGB) festgelegte Voraussetzungen (SZ. 8/67; SZ 31/150; MietSlg. 25 089 u. a. m.). Nicht jeder vom wirtschaftlichen Standpunkt im Vermögen des Beklagten eingetretene Vermögenszuwachs erfüllt daher jene Tatbestände, die das bürgerliche Recht als Bereicherung betrachtet und zu einem selbständigen Verpflichtungsgrund erhebt (SZ 8/67).
Auch aus der Regelung des § 1431 ABGB, nach der für eine Handlung ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden kann, ist für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung ist nämlich dahin zu verstehen, daß der Bereicherte den durch die Handlung (hier: Arbeitsleistung) erhaltenen Vorteil zu ersetzen hat. Dieser besteht aber in der Entrichtung einer angemessenen Entlohnung, die sich nach dem Zeitpunkt bestimmt, zu dem der Nutzen eingetreten ist (Koziol - Welser[5] V, 330 und 341; Wilburg in Klang[2] VI, 476 f.; SZ 44/92; SZ 47/130; MietSlg. 24 106). Ein Anspruch auf Aufwertung seiner erbrachten Leistungen im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Geldwertänderung steht somit dem Revisionswerber nicht zu.Auch aus der Regelung des Paragraph 1431, ABGB, nach der für eine Handlung ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden kann, ist für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung ist nämlich dahin zu verstehen, daß der Bereicherte den durch die Handlung (hier: Arbeitsleistung) erhaltenen Vorteil zu ersetzen hat. Dieser besteht aber in der Entrichtung einer angemessenen Entlohnung, die sich nach dem Zeitpunkt bestimmt, zu dem der Nutzen eingetreten ist (Koziol - Welser[5] römisch fünf, 330 und 341; Wilburg in Klang[2] römisch sechs, 476 f.; SZ 44/92; SZ 47/130; MietSlg. 24 106). Ein Anspruch auf Aufwertung seiner erbrachten Leistungen im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Geldwertänderung steht somit dem Revisionswerber nicht zu.